Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§.  253.
Wer,  um  sich  oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil
zu  verschaffen,  einen  Anderen  durch  Gewalt  oder  Drohung  zu  einer  Handlung,
Duldung  oder  Unterlassung  nöthigt,  ist  wegen  Erpressung  mit  Gefängniß  nicht
unter  Einem  Monat  zu  bestrafen.
Der  Versuch  ist  strafbar.
§.  254.

Wird  die  Erpressung  durch  Bedrohung  mit  Mord,  mit  Brandstiftung  oder
mit  Verursachung  einer  Ueberschwemmung  begangen,  so  ist  auf  Zuchthaus  bis
zu  fünf  Jahren  zu  erkennen.

§.  255.
Wird  die  Erpressung  durch  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter  Anwendung
  von  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  begangen,
so  ist  der  Thäter  gleich  einem  Räuber  zu  bestrafen.

§.  256.
Neben  der  wegen  Erpressung  erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  neben  der  wegen  Raubes  oder  Erpressung  erkannten
  Zuchthausstrafe  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Einundzwanzigster  Abschnitt.
Begünstigung  und  Hehlerei.
S.  257.

Wer  nach  Begehung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  dem  Thäter  oder
Theilnehmer  wissentlich  Beistand  leistet,  um  denselben  der  Bestrafung  zu  entziehen
  oder  um  ihm  die  Vortheile  des  Verbrechens  oder  Vergehens  zu  sichern,
ist  wegen  Begünstigung  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit

Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  er  diesen  Beistand  seines  Vortheils
wegen  leistet,  mit  Gefängniß  zu  bestrafen.  Die  Strafe  darf  jedoch  der  Art
oder  dem  Maße  nach,  keine  schwerere  sein,  als  die  auf  die  Handlung  selbst  angedrohte.
  
Die  Begünstigung  ist  straflos,  wenn  dieselbe  dem  Thäter  oder  Theilnehmer
  von  einem  Angehörigen  gewährt  worden  ist,  um  ihn  der  Bestrafung  zu

entziehen.

  Die  Begünstigung  ist  als  Beihülfe  zu  bestrafen,  wenn  sie  vor  Begehung
der  That  zugesagt  worden  ist.  Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  Angehörige
Anwendung.  §. 258

Wer  seines  Vortheils  wegen  sich  einer  Begünstigung  schuldig  macht,  wird
als  Hehler  bestraft,  wenn  der  Begünstigte
1)  einen  einfachen  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung  begangen  hat,  mit
Gefängniß,