Full text : Die Hohenzollern und das Reich. Band 3. (3)

ch  die  Gewerbesteuer,  nach  einem  neuen  Gesetze  vom  heutigen  Tage;

e)  die  Grundsteuer  in  ihrer  gegenwaͤrtigen  Verfassung,  und  nach  den  Be—
stimmungen,  die  dieses  Gesetz  im  F.  3.  bis  7.  enthält;

-die  Steuer  von  inlandischem  Branntwein,  Branmalz,  Weinmost  und
Tabacksblattern,  nach  dem  Gesetze  vom  gten  Februar  1910;

8)  an  die  Stelle  der  abzuschaffenden  persönlichen  Steuern,  eine  Klassensteuer,
und  da,  wo  diese  nicht  erhoben  wird,

h)  eine  Mahl=  und  Schlachtsteuer,  beides  (g,  l#)  nach  Inhalt  der  heute
besonders  ergehenden  Gesetze.

S.  2.  In  Vollziehung  Unserer,  den  Staatshaushalt  und  das  Staatsschuldenwesen
  betreffenden,  Kabinetsorder  vom.  1  vten  Januar  d.  J.  No.  II.  (Gesetzsammlung
  No.  570.)  lassen  Wir  den  von  Uns  genehmigten  allgemeinen  Etat
der  gewöhnlichen  Ausgaben  und  Einnahmen  des  Staats,  für  die  drei  nächsten
Jahre  vom  Isten  Januar  1820.  bis  31sten  Oezember  1822.  hier  beifügen.

&#.  3.  Die  Grundsteuer  wird  in  jeder  Provinz  nach  den  Grundsätzen  und
Vorschriften  erhoben,  welche  darin  gegenwärtig  zur  Anwendung  kommen.

g.  4.  Doch  wird  hierbei  verordnet,  daß  schon  jetzt  an  keinem  Orte,  woselbst
  die  Grundsteuer  in  Folge  der  seit  1780.  eingetretenen  Staatsveränderungen
neu  eingeführt  oder  erhöhet  worden  ist,  der  Belauf  derselben  den  fünften  Theil
des  Rein-Ertrages  vom  verpflichteren  Grundstücke  übersteigen  dürfe.

Der  Grundbesitzer,  der  eine  höhere  Belastung  durch  die  Grundfkeuer
behauptet,  und  zu  erweisen  vermag,  kann  die  Herabsetzung  auf  den  fünften
Theil  des  Ertrages  fordern.

Bezirks=  und  Gemeindeabgaben  dürfen  hierbei  nicht  in  Anschlag  gebracht
  werden.

Die  Domainengrundstücke  und  Forsten  sind  stenerpflichtig,  und
wenn  sie  nach  Anleitung  des  Gesetzes  vom  Oten  März  1810.  veräußert  werden,
überall  mit  der  landüblichen  Grundsteuer,  jedoch  in  keinem  Fall  niedriger,  als
dem  sechsten  Theil  des  Rein-Ertrages,  zu  belegen.

S.  6.  Der  Servis,  welcher  bisher  von  den  Sltädten  und  Distrikren  in  den
östlichen  Provinzen  zur  General-Serviskasse  oder  zu  den  Haupt-Jnstitutenkassen
bezablt  wurde,  wird  von  denselben  im  bisherigen  Betrage  bis  zu  der  im  Eingange
  dieses  Gesetzes  angedeuteten  Revision  der  Grundsteuer  zu  den  Staatskassen
  entrichtet.

Wo  gar  kein  Realservis  erhoben  wird,  oder  wo  der  Beitrag  zur  allgemeinen
  Serviskasse  oder  den  Haupt-Institutenkassen  mehr  beträgt,  als  der
Realserois,  steht  es  der  Gemeine  frei,  ihren  Servisbeitrag  den  Grundbesitzern
als  Grundsteuer  verhältnißmäßig  aufzulegen,  oder  andere,  den  ertlichen  Verbällnissen
  angemessene  Abänderungen  bei  der  obersten  Venwaltungsbehörde  in
Antrag  zu  bringen.

1  2  C.  v.