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§. 319.
Wird einer der in den §§. 316 und 318 erwähnten Angestellten wegen
einer der in den §§. 315 bis 318 bezeichneten Handlungen verurtheilt, so kann
derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn- oder Tele-
graphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden.
§. 320.
Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher einer zu
öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht sofort nach Mit-
theilung des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung des Verurtheilten be-
wirken, werden mit Geldsträfe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß
bis zu drei Monaten bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisenbahn- oder
Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn er sich nachher bei einer Eisenbahn
oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder
angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung bekannt war.
§. 321.
Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder
andere Wasserbauten, oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem
Bergwerksbetriebe dienende Vorrichtungen zur Wesserhaltung, zur Wetterführung
oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt, oder in
schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser stört und durch eine
dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbei-
führt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung verursacht
worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein.
§. 322.
Wer vorsätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt bestimmtes Feuerzeichen
oder ein anderes zu diesem Zwecke aufgestelltes Zeichen zerstört, wegschafft oder
unbrauchbar macht, oder ein solches Feuerzeichen auslöscht oder seiner Dienst-
pflicht zuwider nicht aufstellt, oder ein falsches Zeichen, welches geeignet ist, die
Schifffahrt unsicher zu machen, aufstellt, insbesondere zur Nachtzeit auf der
Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schifffahrt zu gefährden geeignet ist,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines Men-
schen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebens-
längliche Zuchthausstrafe ein.