Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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4)  wer  bettelt  oder  Kinder  zum  Betteln  anleitet  oder  ausschickt,  oder  Personen,
  welche  seiner  Gewalt  und  Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner
Hausgenossenschaft  gehören,  vom  Betteln  abzuhalten  unterläßt;

5)  wer  sich  dem  Spiel,  Trunk  oder  Müßiggang  dergestalt  hingibt,  daß
er  in  einen  Zustand  geräth,  in  welchem  zu  seinem  Unterhalte  oder
zum  Unterhalte  derjenigen,  zu  deren  Ernährung  er  verpflichtet  ist,
durch  Vermittelung  der  Behörde  fremde  Hülfe  in  Anspruch  genommen
werden  muß,

6)  eine  Weibsperson,  welche  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  einer  polizeilichen
  Aufsicht  unterstellt  ist,  wenn  sie  den  in  dieser  Hinsicht  zur
Sicherung  der  Gesundheit,  der  öffentlichen  Ordnung  und  des  öffentlichen
  Anstandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt,
oder  welche,  ohne  einer  solchen  Aufsicht  unterstellt  zu  sein,  gewerbsmäßig
  Unzucht  treibt;

7)  wer,  wenn  er  aus  öffentlichen  Armenmitteln  eine  Unterstützung  empfängt,
sich  aus  Arbeitsscheu  weigert,  die  ihm  von  der  Behörde  angewiesene,
einen  Kräften  angemessene  Arbeit  zu  verrichten;

8)  wer  nach  Verlust  seines  bisherigen  Unterkommens  binnen  der  ihm
von  der  zuständigen  Behörde  bestimmten  Frist  sich  kein  anderweitiges
Unterkommen  verschafft  hat  und  auch  nicht  nachweisen  kann,  daß  er
solches  der  von  ihm  angewandten  Bemühungen  ungeachtet  nicht
vermocht  habe;

9)  wer  Kinder  oder  andere  unter  seiner  Gewalt  stehende  Personen,  welche
seiner  Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,
von  der  Begehung  von  Diebstählen,  sowie  von  der  Begehung  strafbarer
  Verletzungen,  der  Zoll-  oder  Steuergesetze,  oder  der  Gesetze  zum
Schutze  der  Forsten,  der  Feldfrüchte,  der  Jagd  oder  der  Fischerei  abzuhalten
  unterläßt.  Die  Vorschriften  dieser  Gesetze  über  die  Haftbarkeit

für die  den  Thäter  treffenden  Geldstrafen  oder  anderen  Geldleistungen
werden  hierdurch  nicht  berührt.
In  den  Fällen  der  Nr.  9  kann  statt  der  Haft  auf  Geldstrafe
bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  erkannt  werden.  

§. 362.

Die nach Vorschrift des §. 361 Nr.3 bis 8 Verutheilten können zu
Arbeiten,  welche  ihren  Fähigkeiten  ünd  Verhältnissen  angemessen  sind,  innerhalb
und,  sofern  sie  von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden,  auch
außerhalb  der  Strafanstalt  angehalten  werden.

Bei  der  Verurtheilung  zur  Haft  kann  zugleich  erkannt  werden,  daß  die
  verurteilte  Person  nach  verbüßter    Strafe  der  Landespolizeibehörde  zu  überweisen
sei.  Die  Landespolizeibehörde  erhält  dadurch    die  Befugniß,  die  verurtheilte  Person
  entweder  bis  zu  zwei  Jahren  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen  oder  zu  ge-