Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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meinnuͤtzigen  Arbeiten  zu  verwenden.  Im  Falle  des  §. 361  Nr.  4  ist  dieses
jedoch  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Verurtheilte  in  den  letzten  drei  Jahren  wegen
dieser  Uebertretung  mehrmals  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist,  oder  wenn  derselbe
  unter  Drohungen  oder  mit  Waffen  gebettelt  hat.

Ist  gegen  einen  Ausländer  auf  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
erkannt,  so  kann  an  Stelle  der  Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  Verweisung
aus  dem  Bundesgebiete  eintreten.

§.  363.

Wer,  um  Behörden  oder  Privatpersonen  zum  Zwecke  seines  besseren  Fortkommens
  oder  des  besseren  Fortkommens  eines  Anderen  zu  täuschen,  Pässe,
Militärabschiede,  Wanderbücher  oder  sonstige  Legitimationspapiere,  Dienst-  oder
Arbeitsbücher  oder  sonstige  auf  Grund  besonderer  Vorschriften  auszustellende
Zeugnisse,  sowie  Führungs-  oder  Fähigkeitszeugnisse  falsch  anfertigt  oder  verfälscht,
  oder  wissentlich  von  einer  solchen  falschen  oder  verfälschten  Urkunde  Gebrauch
  macht,  wird  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark

bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  zu  demselben  Zwecke  von  solchen
für  einen  Anderen  ausgestellten  echten  Urkunden,  als  ob  sie  für  ihn  ausgestellt
seien,  Gebrauch  macht,  oder  welcher  solche  für  ihn  ausgestellte  Urkunden  einem

Anderen  zu  dem  gedachten  Zwecke  überläßt.

§.  364.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  wissentlich
  schon  einmal  verwendetes  Stempelpapier  nach  gänzlicher  oder  theilweiser  Entfernung
  der  darauf  gesetzten  Schriftzeichen,  oder  schon  einmal  verwendete  Stempelmarken,
  Stempelblankette  oder  ausgeschnittene  oder  sonst  abgetrennte  Stempelabdrücke
  der  im  §.  276  bezeichneten  Art  veräußert  oder  feilhält.

§.  365.

Wer  in  einer  Schankstube  oder  an  einem  öffentlichen  Vergnügungsorte
über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus  verweilt,  ungeachtet  der  Wirth,  sein  Vertreter
  oder  ein  Polizeibeamter  ihn  um  Fortgehen  aufgefordert  hat,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  fünfzehn  Mark  betraft.

Der  Wirth,  welcher  das  Verweilen  seiner  Gäste  über  die  gebotene  Polizeistunde
  hinaus  duldet,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit  Haft
bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.

§.  366.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
wird  bestraft:
1)  wer  den  gegen  die  Störung  der  Feier  der  Sonn-  und  Festtage  erlassenen
  Anordnungen  zuwiderhandelt;
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