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meinnuͤtzigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §. 361 Nr. 4 ist dieses
jedoch nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen
dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist, oder wenn derselbe
unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat.
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde
erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung
aus dem Bundesgebiete eintreten.
§. 363.
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fortkommens
oder des besseren Fortkommens eines Anderen zu täuschen, Pässe,
Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst- oder
Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende
Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder verfälscht,
oder wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde Gebrauch
macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen
für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt
seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem
Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt.
§. 364.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich
schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung
der darauf gesetzten Schriftzeichen, oder schon einmal verwendete Stempelmarken,
Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst abgetrennte Stempelabdrücke
der im §. 276 bezeichneten Art veräußert oder feilhält.
§. 365.
Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte
über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirth, sein Vertreter
oder ein Polizeibeamter ihn um Fortgehen aufgefordert hat, wird mit
Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark betraft.
Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde
hinaus duldet, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft
bis zu vierzehn Tagen bestraft.
§. 366.
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen
wird bestraft:
1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage erlassenen
Anordnungen zuwiderhandelt;
Reichs-Gesetzbl. 1876. 19