Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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2)  wer  in  Städten  oder  Dörfern  übermäßig  schnell  fährt  oder  reitet,  oder
auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  der  Städte  oder  Dörfer  mit
gemeiner  Gefahr  Pferde  einfährt  oder  zureitet,

3)  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen  das
Vorbeifahren  Anderer  muthwillig  verhindert;

4)  wer  in  Städten  mit  Schlitten  ohne  feste  Deichsel  oder  ohne  Geläute
oder  Schelle  fährt;

5)  wer  Thiere  in  Städten  oder  Dörfern,  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen
oder  Plätzen,  oder  an  anderen  Orten,  wo  sie  durch  Ausreißen,  Schlaen
  oder  auf  andere  Weise  Schaden  anrichten  können,  mit  Vernachässigung
  der  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  stehen  läßt  oder  führt;

6)  wer  Hunde  auf  Menschen  hetzt,

7)  wer  Steine  oder  andere  harte  Körper  oder  Unrath  auf  Menschen,  auf
Pferde  oder  andere  Zug-  oder  Lastthiere,  gegen  fremde  Häuser,  Gebäude
oder  Einschließungen,  oder  in  Gärten  oder  eingeschlossene  Räume  wirft;

8)  wer  nach  einer  öffentlichen  Straße  oder  Wasserstraße,  oder  nach  Orten
hinaus,  wo  Menschen  zu  verkehren  pflegen,  Sachen,  durch  deren  Umstürzen
  oder  Herabfallen  Jemand  beschädigt  werden  kann,  ohne  gehörige
  Befestigung  aufstellt  oder  aufhängt,  oder  Sachen  auf  eine  Weise
ausgießt  oder  auswirft,  daß  dadurch  Jemand  beschädigt  oder  verunreinigt
  werden  kann;

9)  wer  auf  öffentlichen  Wegen  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen  Geenstände,
  durch  welche  der  freie  Verkehr  gehindert  wird,  aufstellt,  hinlegt

  oder  liegen  läßt;

10)  wer  die  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,  Bequemlichkeit,  Reinlichkeit  und
Ruhe  auf  den  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen
erlassenen  Polizei-Verordnungen  übertritt.

§.  366  a.

Wer  die  zum  Schutze  der  Dünen  und  der  Fluß-  und  Meeresufer,  sowie
der  auf  denselben  vorhandenen  Anpflanzungen  und  Anlagen  erlassenen  Polizei-Verordnungen
  übertritt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder

mit  Haft  bestraft.
§.  367.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

  1)  wer  ohne  Vorwissen  der  Behörde  einen  Leichnam  beerdigt  oder  bei
Seite  schafft,  oder  wer  unbefugt  einen  Theil  einer  Leiche  aus  dem
Gewahrsam  der  dazu  berechtigten  Personen  wegnimmt;