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meinnuͤtzigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §. 361 Nr. 4 ist dieses
jedoch nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen
dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist, oder wenn der-
selbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat.
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde
erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung
aus dem Bundesgebiete eintreten.
§. 363.
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fort-
kommens oder des besseren Fortkommens eines Anderen zu täuschen, Pässe,
Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst- oder
Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende
Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder ver-
fälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde Ge-
brauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen
für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt
seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem
Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt.
§. 364.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissent-
lich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder theilweiser Ent-
fernung der darauf gesetzten Schriftzeichen, oder schon einmal verwendete Stem-
pelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst abgetrennte Stempel-
abdrücke der im §. 276 bezeichneten Art veräußert oder feilhält.
§. 365.
Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte
über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirth, sein Ver-
treter oder ein Polizeibeamter ihn um Fortgehen aufgefordert hat, wird mit
Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark betraft.
Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizei-
stunde hinaus duldet, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft
bis zu vierzehn Tagen bestraft.
§. 366.
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen
wird bestraft:
1) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage erlas-
senen Anordnungen zuwiderhandelt;
Reichs-Gesetzbl. 1876. 19