Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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2)  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  über  vorzeitige  Beerdigungen  entgegenhandelt;


3)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  Gift  oder  Arzeneien,  soweit  der  Handel
mit  denselben  nicht  freigegeben  ist,  zubereitet,  feilhält,  verkauft  oder
sonst  an  Andere  überläßt;

4)  wer  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubniß  Schießpulver  oder  andere
explodirende  Stoffe  oder  Feuerwerke  zubereitet;

5)  wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei  der  Beförderung  von  Giftwaaren,
Schießpulver  oder  Feuerwerken,  oder  bei  der  Aufbewahrung,  Beförderung,
  Verausgabung  oder  Verwendung  von  Sprengstoffen  oder
anderen  explodirenden  Stoffen,  oder  bei  Ausübung  der  Befugniß    zur
Zubereitung  oder  Feilhaltung  dieser  Gegenstände,  sowie  der  Arzeneien
die  deshalb  ergangenen  Verordnungen  nicht  befolgt;

6)  wer  Waaren,  Materialien  oder  andere  Vorräthe,  welche  sich  leicht  von
selbst  entzünden  oder  leicht  Feuer  fangen,  an  Orten  oder  in  Behältnissen
  aufbewahrt,  wo  ihre  Entzündung  gefährlich  werden  kann,  oder
wer  Stoffe,  die  nicht  ohne  Gefahr  einer  Entzündung  bei  einander
liegen  können,  ohne  Absonderung  aufbewahrt;

7)  wer  verfälschte  oder  verdorbene  Getränke  oder  Eßwaaren,  insbesondere
trichinenhaltiges  Fleisch  feilhält  oder  verkauft;  

8)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  an  bewohnten  oder  von  Menschen
besuchten  Orten  Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln  legt,  oder
an  solchen  Orten  mit  Feuergewehr  oder  anderem  Schießwerkzeuge
schießt,  oder  Feuerwerkskörper  abbrennt;

9)  wer  einem  gesetzlichen  Verbot  zuwider  Stoß-,  Hieb-  oder  Schußwaffen
welche  in  Stöcken  oder  Röhren  oder  in  ähnlicher  Weise  verborgen  sind,
feilhält  oder  mit  sich  führt;

10)  wer  bei  einer  Schlägerei,  in  welche  er  nicht  ohne  sein  Verschulden
hineingezogen  worden  ist,  oder  bei  einem  Angriff  sich  einer  Waffe,
insbesondere  eines  Messers  oder  eines  anderen  gefährlichen  Werkzeuges
  bedient;

11)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  gefährliche  wilde  Thiere  hält,  oder  wilde
oder  bösartige  Thiere  frei  umherlaufen  läßt,  oder  in  Ansehung  ihrer
die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  zur  Verhütung  von  Beschädigungen
unterläßt;

12)  wer  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  oder  Plätzen,  auf  Höfen,  in
Häusern  und  überhaupt  an  Orten,  an  welchen  Menschen  verkehren,
Brunnen,  Keller,  Gruben,  Oeffnungen  oder  Abhänge  dergestalt
unverdeckt  oder  unverwahrt  läßt,  daß  daraus  Gefahr  für  Andere  entstehen
  kann;

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