Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, 
Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, 
einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder 
ähnliche Gegenstände wegnimmt; 
3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Ge- 
meinen des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubniß 
des vorgesetzten Kommandeurs Montirungs- oder Armaturstücke kauft 
oder zum Pfande nimmt;  
4) wer unberechtigt fischt oder krebst; 
5) wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder 
in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet. 
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie 
gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen 
en anderen begangen worden ist, bleibt straflos; 
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder 
geeignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um 
dessen Vieh damit zu füttern. 
In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag 
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
	        
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