Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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13)  wer  trotz  der  polizeilichen  Aufforderung  es  unterlaͤßt,  Gebäude,  welche
den  Einsturz  drohen,  auszubessern  oder  niederzureißen;

14)  wer  Bauten  oder  Ausbesserungen  von  Gebäuden,  Brunnen,  Brücken,
Schleusen  oder  anderen  Bauwerken  vornimmt,  ohne  die  von  ber  Polizei
angeordneten  oder  sonst  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  treffen;

15)  wer  als  Bauherr,  Baumeister  oder  Bauhandwerker  einen  Bau  oder
eine  Ausbesserung,  wozu  die  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich  ist,
ohne  diese  Genehmigung  oder  mit  eigenmächtiger  Abweichung  von
dem  durch  die  Behörde  genehmigten  Bauplane  ausführt  oder  ausführen
  läßt.

In  den  Fällen  der  Nr.  7  bis  9  kann  neben  der  Geldstraf-  oder  der
Haft  auf  die  Einziehung  der  verfälschten  oder  verdorbenen  Getränke  oder  Eßwaaren,
  ingleichen  der  Selbstgeschosse,  Schlageisen  oder  Fußangeln,  sowie  der
verbotenen  Waffen  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
gehören  oder  nicht.

§.  368.  

Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen
wird  bestraft:
1)  wer  den  polizeilichen  Anordnungen  über  die  Schließung  der  Weinberge
zuwiderhandelt;
2)  wer  das  durch  gesetzliche  oder  polizeiliche  Anordnungen  gebotene  Raupen

unterläßt;

3)  wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  eine  neue  Feuerstätte  errichtet  ober  eine
bereits  vorhandene  an  einen  anderen  Ort  verlegt;

4)  wer  es  unterläßt,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Feuerstätten  in  seinem  Hause
in  baulichem  und  brandsicherem  Zustande  unterhalten,  oder  daß  die
Schonsteine  zur  rechten  Zeit  gereinigt  werden;

5)  wer  Scheunen,  Ställe,  Böden  oder  andere  Räume,  welche  zur  Aufbewahrung
  feuerfangender  Sachen  dienen,  mit  unverwahrtem  Feuer
oder  Licht  betritt,  oder  sich  denselben  mit  unverwahrtem  Feuer  oder
Licht  nähert;

6)  wer  an  gefährlichen  Stellen  in  Wäldern  oder  Haiden,  oder  in  gefährlicher
Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen  Feuer    anzündet;

7)  wer  in  gefährlicher  Nähe  von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen
mit  Feuergewehr  schießt  oder  Feuerwerke  abbrennt;

8)  wer  die  polizeilich  vorgeschriebenen  Feuerlöschgeräthschaften  überhaupt
nicht  oder  nicht  in  brauchbarem  Zustande  hält  oder  andere  feuerpolizeiliche
  Anordnungen  nicht  befolgt;