Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  11.—

 

(No.  1437.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  gien  Juni  1833.,  die  Ausstellung  der  keichen-Pässe
  betreffend.

N  dem  Antrage  der  Minister  der  Polizei  und  der  Justiz  bestimme  Ich,  daß
die  Leichenpadsse,  welche  auf  den  Grund  des  #.  463.  Tit.  XI.  P.  II.  L.  R.  von
dem  Obergerichte  der  Provinz  ertheilt  werden,  fernerhin  durch  die  Regierungen
als  Provinzial-Polizeibehörde,  nach  vorgängiger  medizinalpolizeilicher  Untersuchung,
ausgefertiget  werden  sollen.  Wird  die  Leiche  durch  mehrere  Provinzialbezirke  geführt,
  so  ist  die,  den  Paß  ausfertigende  Behörde  verpflichtet,  den  Regierungen
der  andern  Bezirke  von  der  Ertheilung  des  Passes  Nachricht  zu  geben,  auch  die
auf  dem  Wege  zundchst  berührten  Polizeibehörden  des  benachbarten  Regierungs-Departements
  davon  zu  benachrichtigen.  Das  Staatsministerium  hat  diesen
Befehl  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  machen  zu  lassen.

Berlin,  den  gten  Juni  1833.
Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsministerium.

 

Jahrhang  1833.  (No.  1437—1438.)  O  (No.  1438.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  ben  10ten  Juli  1833.)