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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 11.—
(No. 1437.) Allerhöchste Kabinetsorder vom gien Juni 1833., die Ausstellung der keichen-Pässe
betreffend.
N dem Antrage der Minister der Polizei und der Justiz bestimme Ich, daß
die Leichenpadsse, welche auf den Grund des #. 463. Tit. XI. P. II. L. R. von
dem Obergerichte der Provinz ertheilt werden, fernerhin durch die Regierungen
als Provinzial-Polizeibehörde, nach vorgängiger medizinalpolizeilicher Untersuchung,
ausgefertiget werden sollen. Wird die Leiche durch mehrere Provinzialbezirke geführt,
so ist die, den Paß ausfertigende Behörde verpflichtet, den Regierungen
der andern Bezirke von der Ertheilung des Passes Nachricht zu geben, auch die
auf dem Wege zundchst berührten Polizeibehörden des benachbarten Regierungs-Departements
davon zu benachrichtigen. Das Staatsministerium hat diesen
Befehl durch die Gesetz-Sammlung bekannt machen zu lassen.
Berlin, den gten Juni 1833.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerium.
Jahrhang 1833. (No. 1437—1438.) O (No. 1438.)
(Ausgegeben zu Berlin ben 10ten Juli 1833.)