Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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9)  wer  unbefugt  über  Gärten  oder  Weinberge,  oder  vor  beendeter  Ernte

über  Wiesen  oder  bestellte  Aecker,  oder  über  solche  Aecker,  Wiesen,
Weiden  oder  Schonungen,  welche  mit  einer  Einfriedigung  versehen
sind,  oder  derer  Betreten  durch  Warnungszeichen  untersagt  ist,  oder
auf  einem  durch  Warnungszeichen  geschlossenen  Privatwege  geht,  fährt,
reitet  oder  Vieh  treibt;

10)  wer  ohne  Genehmigung  des  Jagdberechtigten  oder  ohne  sonstige  Befugniß
  auf  einem  fremden  Jagdgebiete  außerhalb  des  öffentlichen,  zum
gemeinen  Gebrauche  bestimmten  Weges,  wenn  auch  nicht  jagend,  doch
zur  Jagd  ausgerüstet,  betroffen  wird;

11)  wer  unbefugt  Eier  oder  Junge  von  jagdbarem  Federwild  oder  von
Singvögeln  ausnimmt.

§.  369.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen
werden  bestraft:

1)  Schlosser,  welche  ohne  obrigkeitliche  Anweisung  oder  ohne  Genehmigung
  bes  Inhabers  einer  Wohnung  Schlüssel  zu  Zimmern  oder
Behältnissen  in  der  letzteren  anfertigen  oder  Schlösser  an  denselben
öffnen,  ohne  Genehmigung  des  Hausbesitzers  oder  seines  Stellvertreters
  einen  Hausschlüssel  anfertigen,  oder  ohne  Erlaubniß  der  Polizeibehörde
  Nachschlüssel  oder  Dietriche  verabfolgen;

2)  Gewerbtreibende,  bei  denen  zum  Gebrauche  in  ihrem  Gewerbe  geeignete,
mit  dem  gesetzlichen  Eichungsstempel  nicht  versehene  oder  unrichtige
Maße,  Gewichte  oder  Waagen  vorgefunden  werden,  oder  welche  sich
einer  anderen  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Maß-  und  Gewichtspolizei
  schuldig  machen;

3)  Gewerbtreibende,  welche  in  Feuer  arbeiten,  wenn  sie  die  Vorschriften
nicht  befolgen,  welche  von  der  Polizeibehörde  wegen  Anlegung  und
Verwahrung  ihrer  Feuerstätten,  sowie  wegen  der  Art  und  der  Zeit,
sich  des  Feuers  zu  bedienen,  erlassen  sind.

Im  Falle  der  Nr.  2  ist  neben  der  Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  die  Einziehung

  der  vorschriftswidrigen  Maße,  Gewichte,  Waagen  oder  sonstigen  Meßwerkzeuge
  zu  erkennen.

§.  370.
Mit    Geldstrafe  bis  zu  einhundertfunfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird
bestraft:

1)  wer  unbefugt  ein  fremdes  Grundstück,  einen  öffentlichen  oder  Privatweg
  oder  einen  Grenzrain  durch  Abgraben  oder  Abpflügen  verringert;
2)  wer  unbefugt  von  öffentlichen  oder  Privatwegen  Erde,  Steine  oder
Rasen,  oder  aus  Grundstücken,  welche  einem  Anderen  gehören,  Erde,