Reichs-Gesetzblatt
No. 9.
Inhalt: Gestz über die eingeschriebenen Hülfskassen. S. 125. — Gesetz, betreffend die Abänderung des
Tit. VIII. der Gewerbeordnung. S. 134.
(Nr. 1128.) Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen. Vom 7. April 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Kassen, welche die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder für den Fall
der Krankheit bezwecken, erhalten die Rechte einer eingeschriebenen Hülfskasse
unter den nachstetzend angegebenen Bedingungen.
§. 2.
Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen,
an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Hülfskassen ver-
schieden ist und die zusätzliche Bezeichnung: "eingeschriebene Hülfskasse" enthält.
§. 3.
Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen:
1. über Namen, Sitz und Zweck der Kasse;
2. über den Beitritt und Austritt der Mitglieder;
3. über die Höhe der Beiträge, welche von den Mitgliedern zu entrichten
sind, und, falls die Arbeitgeber zu Zuschüssen gesetzlich verpflichtet sind,
über deren Höhe;
4. über die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Unter-
stützungen;
5. über die Bildung des Vorstandes, die Vertretung der zu Zuschüssen
gesetzlich verpflichteten Arbeitgeber in demselben, sowie über die Legiti-
mation seiner Mitglieder und den Umfang seiner Befugnisse;
Reichs-Gesetzbl. 1876. 22
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1876.