Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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lankesbehördlicher Genehmigung im Besitz der Rechte einer juristischen Person 
sich befinden, in Bezug auf die Befreiung ihrer  Mitglieder von der durch §. 141 a. 
begründeten Verpflichtung den eingeschriebenen Hülfskassen gleichgeachtet. 
Hat eine der in diesem Artikel bezeichneten Hülfskassen bis zum Ablauf des 
Jahres 1884 ihre Zulassung als eingeschriebene Hülfskasse nicht bewirkt, so geht 
sie der gedachten Rechte verlustig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. April 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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