Inhaltsverzeichnis : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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(Nr.  1129.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Titels  VIII.  der  Gewerbeordnung.  Vom
8.  April  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

An  die  Stelle  des  §.  141  der  Gewerbeordnung  treten  nachfolgende  Bestimmungen:

§.  141.

Durch  Ortsstatut  (§.  142)  kann  die  Bildung  von  Hülfskassen  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom  7.  April  1876  zur
Unterstützung  von  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeitern  angeordnet  werden.

In  diesem  Falle  ist  die  Gemeindebehörde  ermächtigt,  nach  Maßgabe  des

genannten  Gesetzes  die  Einrichtung  der  Kassen  nach  Anhörung  der  Behheiligten
zu  regeln  und  die  Verwaltung  der  Kassen  sicher  zu  stellen.

§.  141  a.

Durch  Ortsstatut  kann  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeitern,  welche
das  sechszehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  die  Betheiligung  an  einer  auf
Anordnung  der  Gemeindebehörde  gebildeten  Kasse  zur  Pflicht  gemacht  werden.

Von  der  Pflicht,  einer  solchen  Hülfskasse  beizutreten  oder  fernerhin  anzugehören,
  werden  diejenigen  befreit,  welche  die  Betheiligung  an  einer  anderen
eingeschriebenen  Hülfskasse  nachweisen.

Wer  der  Pflicht  zur  Betheiligung  nicht  genügt,  kann  von  der  Kasse  für
alle  Zahlungen,  welche  bei  rechtzeitigem  Eintritt  von  ihm  zu  entrichten  gewesen
wären,  gleich  einem  Mitgliede  in  Anspruch  genommen  werden

§.  141b.

Für  Gesellen,  Gehülfen  und  Fabrikarbeiter,  welche  nach  Maßgabe  der
Landesgesetze  auf  Grund  einer  Anordnung  der  Gemeindeverwaltung  regelmäßige
Beiträge  zum  Zwecke  der  Krankenunterstützung  entrichten,  kann  durch  Ortsstatut
die  Verpflichtung  zur  Betheiligung  an  einer  eingeschriebenen  Hülfskasse  nicht
begründet  werden.

§.  141c.

Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden:

1.  daß  Arbeitgeber  diejenigen  Beiträge,  welche  ihre  Arbeiter  an  eine  auf
Anordnung  der  Gemeindebehörde  gebildete  Hülfskasse  zu  entrichten