Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Reichs-Gesetzblatt.

No.  10.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen.  S.  187.

 

 

 

(Nr.  1130.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über
die  Kriegsleistungen.  Vom  1.  April  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  zur  Ausführung  des  Gesezes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

I.  Kriegsleistungen  der  Gemeinden.
1.  Zu  §.  4.

1.  In  den  an  die  zuständigen  Civilbehörden  zu  richtenden  schriftlichen
Requisitionen  der  Militärbehörden  sind  die  auf  Grund  des  §.  3  in  Anspruch  zu
nehmenden  Leistungen  nach  Gegenstand,  Umfang,  Ort  und  Zeit,  sowie  Name,
Charge,  Truppentheil  oder  Behörde  des  Requirirenden  genau  zu  bezeichnen.

Als  zuständige  Behörden  im  Sinne  des  §.  4  Absatz  1  sind,  soweit  landesgesetzliche
  Anordnungen  nicht  anders  bestimmen,  die  höheren  Verwaltungsbehörden

derjenigen  Bezirke  anzusehen,  zu  welchen  die  in  Anspruch  zu  nehmenden  Gemeinden

gehören.  Haben  diese  Behörden  für  das  Kriegsleistungswesen  besondere  Kommissarien
  bestellt,  so  treten  letztere  innerhalb  der  Grenzen  der  ihnen  übertragenen
Befugnisse  an  die  Stelle  der  ersteren.

Die  requirirte  Behörde  bat  die  zur  Sicherstellung  der  rechtzeitigen  Leistung
erforderlichen  Anordnungen  schleunigst  zu  erlassen  und  nöthigenfalls  Kommissarien
an  Ort  und  Stelle  zu  senden,  welche  mit  den  Vertretern  der  Militärbehörden  im
Einvernehmen  zu  handeln  haben.

2.  Bei  etwaiger  Vertheilung  der  geforderten  Leistungen  auf  eine  Mehrzahl
von  Gemeinden  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Last,  soweit  es  ohne
Gefährdung  des  militärischen  Interesses  und  ohne  unverhältnißmäßige  Steigerung
des  Kostenaufwandes  geschehen  kann,  auf  einen  entsprechend  großen  Bezirk  gelegt
wird,  sowie  daß,  vorbehaltlich  der  allgemeinen  Rücksichtnahme  auf  eine  thunlichst
gleichmäßige  Vertheilung,  zu  den  einzelnen  Leistungen  solche  Gemeinden  vorzugsweise
  herangezogen  werden,  welche  zu  deren  Uebernahme  vor  anderen  geeignet
und  im  Stande  sind.

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  April  1876.