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baren Handlung in Untersuchung ist, so soll ihre Auslieferung bis zur Be-
endigung dieser Untersuchung und vollendeter Vollstreckung der etwa gegen sie
erkannten Strafe aufgeschoben werden.
Artikel 5.
Wenn eine reklamirte Person Verbindlichkeiten gegen Privatpersonen ein-
gegangen ist, an deren Erfüllung sie durch die Aus lieferung verhindert wird,
so soll dieselbe dennoch ausgeliefert werden, und es bleibt dem dadurch beein-
trächtigten Theile überlassen, seine Rechte vor der zuständigen Behörde geltend
zu machen.
Artikel 6.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auf solche Per-
sonen, die sich irgend eines politischen Verbrechens oder Vergehens schuldig
gemacht haben, keine Anwendung. Die Person, welche wegen eines der in
Artikel 1 und 2 aufgeführten gemeinen Verbrechen oder Vergehen ausgeliefert
worden ist, darf demgemäß in demjenigen Staate, an welchen die Auslieferung
erfolgt ist, in keinem Falle wegen eines von ihr vor der Auslieferung verübten
politischen Verbrechens oder Vergehens noch wegen einer Handlung, die mit
einem solchen politischen Verbrechen ober ergehen im Zu sammnenhang steht,
noch wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches in dem gegenwärtigen
Vertrage nicht vorgesehen ist, zur Untersuchung gezogen und bestraft werden.
Der Angriff gegen das Oberhaupt einer fremden Regierung oder gegen
Mitglieder seiner Familie soll weder als politisches Vergehen, noch als mit
einem solchen in Zusammenhang stehend angesehen werden, wenn dieser Angriff
den Thatbestand des Todtschlags, Mordes oder Giftmordes bildet.
Artikel 7.
Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn seit der begangenen straf-
baren Handlung oder der letzten Handlung des Strafrichters, oder der erfolgten
Verurtheilung nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem der Verfolgte
zur Zeit, wo die Auslieferung beantragt wird, sich aufhält, Verjährung der
strafgerichtlichen Verfolgung oder der erkannten Strafe eingetreten ist.
Artikel 8.
Die Auslieferung einer Person, welche einer der in Artikel 1 und 2 auf-
geführten strafbaren Handlungen beschuldigt ist, soll bewilligt werden auf Grund
eines verurtheilenden Erkenntnisses oder auf Grund eines förmlichen Beschlusses
des zuständigen Gerichts auf Versetzung in den Anklagestand oder Eröffnung
der Untersuchung oder auf Grund einer von dem zuständigen Richter erlassenen
Verfügung, in welcher die Verweisung des Beschuldigten vor den erkennenden
Richter ausdrücklich angeordnet wird, oder auch auf Grund eines Haftbefehls
oder eines anderen Akts von gleicher Wirkung, welcher von der zuständigen
Behörde erlassen ist und die bestimmte Angabe der verfolgten That und des auf
sie anwendbaren Gesetzes enthält, insofern diese Schriftstücke in Urschrift oder
in behlaubigter Abschrift und zwar in denjenigen Formen beigebracht sind, welche
die Gesetzgebung des die Auslieferung begehrenden Staates vorschreibt.