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den Namen oder das Monogramm des Urhebers des Werkes in irgend
einer Weise auf der Einzelkopie anzubringen, widrigenfalls eine Geld—
strafe bis zu fünfhundert Mark verwirkt ist;
2. die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst
durch die plastische Kunst, oder umgekehrt;
3. die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf oder an
Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden. Die Nach-
bildung darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen;
4. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste
in ein Schriftwerk, vorausgesetzt, daß das letztere als die Hauptsache
erscheint, und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes
dienen. Jedoch muß der Urheber des Originals oder die benutzte
Quelle angegeben werden, widrigenfalls die Strafbestimnung im §. 24
des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an
Schriftwerken etc., (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 339) Platz greift.
§. 7.
Wer ein von einem Anderen herrührendes Werk der bildenden Künste auf
rechtmäßige Weise, aber mittelst eines anderen Kunstverfahrens nachbildet, hat
in Beziehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Urhebers
§. 1), auch wenn das Original bereits Gemeingut geworden ist.
§. 8.
Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das Eigenthum
am Werke einem Anderen überläßt, so ist darin die Uebertragung des Nach-
bildungsrechts fortan nicht enthalten; bei Portraits und Portraitbüsten geht
dieses Recht jedoch auf den Besteller über.
Der Eigenthümer des Werkes ist nicht verpflichtet, dasselbe zum Zweck der
Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger
herauszugeben.
B. Dauer des Urheberrechts.
§. 9.
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird für die
Lebensdauer des Urhebers und dreißig Jahre nach dem Tode desselben gewährt.
Bei Werken, welche veröffentlicht sind, ist diese Dauer des Schutzes an die
Bedingung geknüpft, daß der wahre Name des Urhebers auf dem Werke voll-
ständig genannt oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt ist.
Werke, welche entweder unter einem anderen, als dem wahren Namen des
Urhebers veröffentlicht, oder bei welchen ein Urheber gar nicht angegeben ist,
werden dreißig Jahre lang, von der Veröffentlichung an, gegen Nachbildung ge-
schützt. Wird innerhalb dieser dreißig Jahre der wahre Name des Urhebers von
ihm selbst oder seinen hierzu legitimirten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die
Eintragsrolle (§. 39 des Gesetzes vom 11. Juni 1870) betreffend das Urheberrecht an
Schriftwerken etc., — Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 339) angemeldet, so wird dadurch
dem Werke die im Absatz 1 bestimmte längere Dauer des Schutzes erworben.