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Die Berufung auf den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, daß das Pri-
vilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vor-
gedruckt oder auf oder hinter dem Titelblatt desselben bemerkt ist. Wo dieses
nach der Natur des Gegenstandes nicht stattfinden kann oder bisher nicht ge-
schehen ist, muß das Privilegium, bei Vermeidung des Erlöschens, binnen drei
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in die Eintrags-
rolle angemeldet werden. Das Kuratorium der Eintragsrolle hat das Privilegium
öffentlich bekannt zu machen.
§. 20.
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke inländischer
Urheber, gleichviel ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder
überhaupt noch nicht veröffentlicht sind.
Wenn Werke ausländischer Urheber bei inländischen Verlegern erscheinen,
so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes.
§. 21.
Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen
sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Deutschen Reich
gehört, genießen den Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetzung, daß das
Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Deutschen Reichs erschienenen
Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch dauert
der Schutz nicht länger, als in dem betreffenden Staate selbst. Dasselbe gilt
von nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, welche zwar nicht im Deutschen
Reich, wohl aber im ehemaligen deutschen Bundesgebiete staatsangehörig sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Januar 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1111.) Gesetz, betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung.
Vom 10. Jannar 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder theilweise
auf mechanischem Wege nachzubilden, steht dem Verfertiger der photographischen
Aufnahme ausschließlich zu.