Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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(Nr.  1112.)  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.  Vom  11.  Januar
1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Das  Recht,  ein  gewerbliches  Muster  oder  Modell  ganz  oder  theilweise
nachzubilden,  steht  dem  Urheber  desselben  ausschließlich  zu.
Als  Muster  oder  Modelle  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  nur  neue
und  eigenthümliche  Erzeugnisse  angesehen.

§.  2.
Bei  solchen  Mustern  und  Modellen,  welche  von  den  in  einer  inländischen
gewerblichen  Anstalt  beschäftigten  Zeichnern,  Malern,  Bildhauern  etc.  im  Auftrage

  oder  für  Rechnung  des  Eigent


  ümers  der  gewerblichen  Anstalt  angefertigt
werden,  git  der  letztere,  wenn  durch  Vertrag  nichts  anderes  bestimmt  ist,  als
der  Urheber  der  Muster  und  Modelle.

§.  3.
Das  Recht  des  Urhebers  geht  auf  dessen  Erben  über.  Dieses  Recht  kann
beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  auf  Andere  übertragen  werden.

§.  4.
Die  freie  Benutzung  einzelner  Motive  eines  Musters  oder  Modells  zur
Herstellung  eines  neuen  Musters  oder  Modells  ist  als  Nachbildung  nicht  anzusehen.

§.  5.

Jede  Nachbildung  eines  Musters  oder  Modells,  welche  in  der  Absicht,  dieselbe
  zu  verbreiten,  ohne  Genehmigung  des  Berechtigten  (§§.  1—3)  hergestellt
wird,  ist  verboten.  Als  verbotene  Nachbildung  ist  es  auch  anzusehen:

1.  wenn  bei  Hervorbringung  derselben  ein  anderes  Verfahren  angewendet
worden  ist,  als  bei  dem  Originalwerke,  oder  wenn  die  Nachbildung
für  einen  anderen  Gewerbszweig  bestimmt  ist,  als  das  Original;

2.  wenn  die  Nachbildung  in  anderen  räumlichen  Abmessungen  oder  Farben
hergestellt  wird,  als  das  Original,  oder  wenn  sie  sich  vom  Original
nur  durch  solche  Abänderungen  unterscheidet,  welche  nur  bei  Anwendung
  besonderer  Aufmerksamkeit  wahrgenommen  werden  können;

3.  wenn  die  Nachbildung  nicht  unmittelbar  nach  dem  Originalwerke,
sondern  mittelbar  nach  einer  Nachbildung  desselben  geschaffen  ist.

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