Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§.  6.

Als  verbotene  Nachbildung  ist  nicht  anzusehen:

1.  die  Einzelkopie  eines  Musters  oder  Modells,  sofern  dieselbe  ohne  die
Absicht  der  gewerbsmäßigen  Verbreitung  und  Verwerthung  angefertigt
  wird;

2.  die  Nachbildung  von  Mustern,  welche  für  Flächenerzeugnisse  bestimmt
sind,  durch  plastische  Erzeugnisse,  und  umgekehrt;

3.  die  Aufnahme  von  Nachbildungen  einzelner  Muster  oder  Modelle  in

ein  Schriftwerk.
§.  7.

Der  Urheber  eines  Musters  oder  Modells  genießt  den  Schutz  gegen  Nachbildung
  nur  dann,  wenn  er  dasselbe  zur  Eintragung  in  das  Musterregister  anemeldet
  und  ein  Exemplar  oder  eine  Abbildung  des  Musters  etc.  bei  der  mit
Führung  des  Musterregisters  beauftragten  Behörde  niedergelegt  hat.

Die  Anmeldung  und  Niederlegung  muß  erfolgen,  bevor  ein  nach  dem
Muster  oder  Modelle  gefertigtes  Erzeugniß  verbreitet  wird.

§.  8.

Der  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gegen  Nachbildung  wird  dem  Urheber
  des  Musters  oder  Modells  nach  seiner  Wahl  ein  bis  drei  Jahre  lang,
vom  Tage  der  Anmeldung  (§.  7)  ab,  gewährt.

Der  Urheber  ist  berechtigt,  gegen  Zahlung  der  im  §.  12  Absatz  3  bestimmten
  Gebühr,  eine  Ausdehnung  der  Schutzfrist  bis  auf  höchstens  fünfzehn
Jahre  zu  verlangen.  Die  Verlängerung  der  Schutzfrist  wird  in  dem  Musterregister
  eingetragen.  

Der  Urheber  kann  das  ihm  nach  Absatz  2  zustehende  Recht  außer  bei  der
Anmeldung  auch  bei  Ablauf  der  dreijährigen  und  der  zehnjährigen  Schutzfrist
ausüben.  §. 9.

Das  Musterregister  wird  von  den  mit  der  Führung  der  Handelsregister
beauftragten  Gerichtsbehörden  geführt.

Der  Urheber  hat  die  Anmeldung  und  Niederlegung  des  Musters  oder
Modells  bei  der  Gerichtsbehörde  seiner  Hauptniederlassung,  und  falls  er  eine
eingetragene  Firma  nicht  besitzt,  bei  der  betreffenden  Gerichtsbehörde  seines  Wohnortes
  zu  bewirken.

Urheber,  welche  im  Inlande  weder  eine  Niederlassung,  noch  einen  Wohnsitz
baben  müssen  die  Anmeldung  und  Niederlegung  bei  dem  Handelsgericht  in  Leipzig
bewirken.

Die  Muster  oder  Modelle  können  offen  oder  versiegelt,  einzeln  oder  in
Packeten  niedergelegt  werden.  Die  Packete  dürfen  jedoch  nicht  mehr  als  50
Muster  oder  Modelle  enthalten  und  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  wiegen.
Die  näheren  Vorschriften  über  die  Führung  des  Musterregisters  erläßt  das  Reichsanzler-Amt.