Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§. 4. 
In einer folgenden Session der gegenwärtigen Legislaturperiode tritt der 
Reichstag in die weitere Berathung der im §. 1 bezeichneten Gesetz-Entwürfe ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 1114.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden. 
Vom 3. Februar 1876.  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
Die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden, vom 
4. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) tritt mit dem Tage der Verkündung 
gegenwärtiger Verordnung außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Instgel 
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausqegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober. Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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