Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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(Reichs-Gesetzbl. S. 17) Bestimmung getroffen ist, sind auf den Reichshaushalts- 
Etat pro 1877 zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Februar 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Nr. 1119.) Gesetz, betreffend die zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für 
die Artillerie- Prüfungskommission, zur Erweiterung des Dienstgebäudes des 
Generalstabes der Armee zu Berlin, und zu Kasernenbauten in Leipzig und 
Bautzen ferner erforderlichen, aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung 
zu deckenden Geldmittel. Vom 18. Februar 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für die Artillerie- 
Prüfungskommission durch Artikel III. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 289) zur Verfügung gestellte Summe von 1.375.000 Thalern wird 
auf 1.630.100 Thaler = 4.890.300 Mark erhöht, und werden von dem Mehr- 
betrage 636.000 Mark dem Reichskanzler aus dem gemeinsamen Restbestande der 
französischen Kriegskosten- Entschädigung mit der Maßgabe für das Jahr 1876 
zur Verfügung gestellt, daß zur Deckung desselben diejenigen 35.501 Mark mit 
verwendet werden, welche an den durch Artikel I. des bezeichneten Gesetzes be- 
willigten Mitteln erspart worden sind. 
§. 2. 
Die zur Erweiterung des Dienstgebäudes des Generalstabes der Armee in 
Berlin durch Artikel I. unter 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 127) bewilligte Summe von 475.000 Thalern wird auf 1.000.000 Thaler 
= 3.000.000 Mark erhöht, und werden von dem Mehrbetrage 1.375.000 Mark 
dem Reichskanzler für das Jahr 1876 aus dem Antheile des vormaligen Nord- 
deutschen Bundes, Württembergs, Badens und Südhessens an der französischen 
Kriegskosten-Entschädigung zur Verfügung gestellt. 
§. 3. 
Die gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 185) zur Verfügung gestellten Beträge von 1.500.000 Mark zum Neubau 
einer Kaserne für ein Infanterie-Regiment in Leipzig und von 750.000 Mark
	        
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