— 25 —
Reichs-Gesetzblatt.
No. 6.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben. S. 25. — Bekanntmachung, betreffend die
Redaktion des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. S. 39.
(Nr. 1122.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für
das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben. Vom
26. Februar 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Die §§. 4, 55, 64, 70 Nr. 2 und 3, 88, 95, 102, 103, 104, 113, 114,
117, 130a., 135, 140, 144, 145, 176, 177, 178, 183, 194, 200, 208, 223,
228, 232, 240, 241, 247, 263, 275 Nr. 2, 292, 296, 303, 319, 321, 360
Nr. 3, 4, 7 und 12, 361 Nr. 6, 363, 366 Nr. 3, 8, 9 und 10, 367 Nr. 5,
8 und 10, 369 und 370 des Strafgesetzbuchs in der durch die Gesetze vom
15. Mai 1871 und 10. Dezember 1871 festgestellten Fassung werden durch nach-
stehende, den bisherigen Zifferzahien entsprechende Bestimmungen ersetzt:
§. 4.
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in
der Regel keine Verfolgung statt.
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs verfolgt werden:
1) ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine hoch-
verrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundes-
staat, oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des Deutschen Reichs
oder eines Bundesstaats eine Handlung begangen hat, die nach den
Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen im Amte
anzusehen ist
2) ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverrätherische Handlung
gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, oder eine Beleidi-
gung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;
Reichs-Gesetzbl. 1676. 8
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1876.