Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  tritt  Festungshaft    bis  zu  zehn  Jahren  ein.

Neben  der  Festungshaft  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  95.

Wer  den  Kaiser,  seinen  Landesherrn  oder  während  seines  Aufenthalts  in
einem  Bundesstaate  dessen  Landesherrn  beleidigt,  wird  mit  Gefängniß  nicht
unter  zwei  Monaten  oder  mit  Festungshaft  von  zwei  Monaten  bis  zu  fünf
Jahren  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bekleideten  öffentlichen
Aemter,  sowie  der  aus  öffentlichen  Wahlen  hervorgegangenen  Rechte  erkannt
werden.

§.  102.

Ein  Deutscher,  welcher  im  Inlande  oder  Auslande,  oder  ein  Ausländer,
welcher  während  seines  Aufenthalts  im  Inlande  gegen  einen  nicht  zum  Deutschen
  Reich  gehörenden  Staat  oder  dessen  Landesherrn  eine  Handlung  vornimmt,
  die,  wenn  er  sie  gegen  einen  Bundesstaat  oder  einen  Bundesfürsten
begangen  hätte,  nach  Vorschrift  der  §§.  81  bis  86  zu  bestrafen  sein  würde,
wird  in  den  Fällen  der  §§.  81  bis  84  mit  Festungshaft  von  Einem  bis  zu
zehn  Jahren  oder,  wenn  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  mit  Festungshaft
von  sechs  Monaten  bis  zu  zehn  Jahren,  in  den  Fällen  der  §§.  85  und  86  mit
Festungshaft  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren  bestraft,  sofern  in  dem
anderen  Staate  dem  Deutschen  Reich  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein.
Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  103.

Wer  sich  gegen  den  Landesherrn  oder  den  Regenten  eines  nicht  zum
Deutschen  Reich  gehörenden  Staats  einer  Beleidigung  schuldig  macht,  wird
mit  Gefängniß  von  Einer  Woche  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Festungshaft
von  gleicher  Dauer  bestraft,  sofern  in  diesem  Staate  dem  Deutschen  Reich  die
Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  auswärtigen  Regierung  ein.
Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

§.  104.

Wer  sich  gegen  einen  bei  dem  Reich,  einem  bundesfürstlichen  Hofe  oder
bei  dem  Senate  einer  der  freien  Hansestädte  beglaubigten  Gesandten  oder
Geschäftsträger  einer  Beleidigung  schuldig  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu
Einem  Jahre  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Beleidigten  ein.  Die  Zurücknahme
  des  Antrages  ist  zulässig.

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