Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§. 247. 
Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, Vor- 
münder oder Erzieher begeht, oder wer einer Person, zu der er im Lehrlings- 
verhältnisse steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich be- 
findet, Sachen von unbedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf 
Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Ein Oiebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Verwandten auf- 
steigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten 
gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos. 
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche 
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine An- 
wendung. 
§. 263. 
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver- 
mögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, 
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung 
wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges 
mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, 
sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, 
ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 275. 
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette 
oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen 
oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen- 
Freimarken oder gestempelte Briefkuverts in der Absicht anfertigt, sie 
als echt zu verwenden, oder 
§. 292. 
Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft. 
Ist der Thäter ein Angehöriger des Jagdberechtigten, so tritt die Ver- 
folgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 296. 
Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder 
explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu 
sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
	        
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