Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§.  361.

6)  eine  Weibsperson,  welche  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  einer  polizeilichen
  Aufsicht  unterstellt  ist,  wenn  sie  den  in  dieser  Hinsicht  zur
Sicherung  der  Gesundheit,  der  öffentlichen  Ordnung  und  des  öffentlichen
  Anstandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt,
oder  welche,  ohne  einer  solchen  Aufsicht  unterstellt  zu  sein,  gewerbsmäßig
  Unzucht  treibt;

§.  363.

Wer,  um  Behörden  oder  Privatpersonen  zum  Zwecke  seines  besseren  Fortkommens
  oder  des  besseren  Fortkommens  eines  Anderen  zu  täuschen,  Pässe,
Militärabschiede,  Wanderbücher  oder  sonstige  Legitimationspapiere,  Dienst-  oder
Arbeitsbücher  oder  sonstige  auf  Grund  besonderer  Vorschriften  auszustellende
Zeugnisse,  sowie  Führungs-  oder  Fähigkeitszeugnisse  falsch  anfertigt  oder  verfälscht,
  oder  wissentlich  von  einer  solchen  falschen  oder  verfälschten  Urkunde
Gebrauch  macht,  wird  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  zu  demselben  Zwecke  von  solchen
für  einen  Anderen  ausgestellten  echten  Urkunden,  als  ob  sie  für  ihn  ausgestellt
seien  Gebrauch  macht,  oder  welcher  solche  für  ihn  ausgestellte  Urkunden  einem

Anderen  zu  dem  gedachten  Zwecke  überläßt.

§.  366.

3)  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen
das  Vorbeifahren  Anderen  muthwillig  verhindert;

8)  wer  nach  einer  öffentlichen  Straße  oder  Wasserstraße,  oder  nach  Orten
hinaus,  wo  Menschen  zu  verkehren  pflegen,  Sachen,  durch  deren  Umstürzen
  oder  Herabfallen  Jemand  beschädigt  werden  kann,  ohne  gehörige
Befestigung  aufstellt  oder  aufhängt,  oder  Sachen  auf  eine  Weise
ausgießt  oder  auswirft,  daß  dadurch  Jemand  beschädigt  oder  verunreinigt
werden  kann;

9)  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen
Gegenstände,  durch  welche  der  freie  Verkehr  gehindert  wird,  aufstellt,
hinlegt  oder  liegen  läßt;

10)  wer  die  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,  Bequemlichkeit,  Reinlichkeit  und
Ruhe  auf  den  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen
  erlassenen  Polizei-Verordnungen  übertritt.

§. 367.

5)  wer  bei  der  Aufbewahrung  oder  bei  der  Beförderung  von  Giftwaaren,
  Schießpulver  oder  Feuerwerken,    oder  bei  der  Aufbewahrung,
Beförderung,  Verausgabung  oder  Verwendung  von  Sprengstoffen
oder  anderen  explodirenden  Stoffen,  oder  bei  Ausübung  der  Befugniß
zur  Zubereitung  oder  Feilhaltung  dieser  Gegenstände,  sowie  der  Arzeneien
  die  deshalb  ergangenen  Verordnungen  nicht  befolgt;