Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Mit den hiernach etwa angeordneten Abweichungen finden die Bestim- 
mungen dieses Gesetzes auch in den Zollausschlüssen des Bundesgebiets Anwendung. 
§. 27. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1879 in Kraft. 
Von diesem Zeitpunkte ab werden Landesstempelabgaben von Spielkarten 
nicht mehr erhoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 3. Juli 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: 
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Hofmann. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwallung).
	        
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