Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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12. von mehr als 2 100 bis 2 700 Mark einschließlich 50 Mark, 
13. -   -   -    2700 - 3 400 -   - 56 - 
   
14. -   -   -    3 400  - 4300 -   -    62- 
15. -   -   -   4300  - 5400 -   - 68  - 
16. -   -   -   5400 -   6700 -   - 74  - 
17. -   -   -   6700    - 8200 - 81  - 
18. -   -   -   8200    -10 000 -   -   - 90  - 
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 2 000 Mark und die Gebühren 
um je 10 Mark. §. 9. 
Für die Werthsberechnung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung 
§. 3 bis 9 und der Konkursordnung §. 136 mit den nachstehenden Bestim- 
mungen maßgebend.  
§.10. 
Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen wird der Werth des Streitgegen- 
standes zu 2 000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 
200 Mark und nicht über 50 000 Mark angenommen. 
Ist mit einem nicht vermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter 
vermögensrechtlicher verbunden, so ist nur Ein Anspruch, und zwar der höhere 
maßgebend. 
§. 11. 
Soweit Klage und Widerklage, welche nicht in getrennten Prozessen ver- 
handelt werden, denselben Streitgegenstand betreffen, sind die Gebühren nach 
dem einfachen Werthe dieses Gegenstandes zu berechnen. Soweit beide Klagen 
nicht denselben Streitgegenstand betreffen, sind die Gegenstände zusammenzurechnen. 
Das Gleiche gilt für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, welche nicht in 
getrennten Prozessen verhandelt werden. 
§. 12. 
Für Akte, welche einen Theil des Streitgegenstandes betreffen, sind die 
Gebühren nur nach dem Werthe dieses Theils zu berechnen. 
Sind von einzelnen Werthstheilen in derselben Instanz für gleiche Akte 
Gebühren zu berechnen, so darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die 
Gebühr von dem Gesammtbetrage der Werthstheile zu berechnen wäre; treten 
für die Akte verschiedene Gebührensätze ein, so ist der höchste Satz maßgebend. 
§. 13. 
Für Akte, welche Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden oder Kosten als 
Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betreffen, ist der Werth der Neben- 
forderungen insoweit maßgebend, als er den Werth des Hauptanspruchs nicht 
übersteigt. 
 Für Akte der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung werden die 
einzuziehenden Zinsen mitberechnet. 
Für Akte, welche die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch 
betreffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend. 
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