Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 42. 
Für das Vertheilungsverfahren (Civilprozeßordnung §. 758 bis 763, 768) 
werden fünf Zehntheile und, wenn das Verfahren vor dem Termine zur Aus- 
führung der Vertheilung erledigt wird, drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben. 
§. 43. 
Für die Verhandlung in dem zur Abnahme des Offenbarungseides be- 
stimmten Termine (Civilprozeßordnung §§. 780, 782) werden zwei Zehntheile 
der Gebühr (§. 8) erhoben, sofern nicht über einen spätestens im Termine 
gestellten Antrag auf Erzwingung der Eidesleistung oder Verurtheilung des 
Schuldners zur Eidesleistung zu entscheiden ist. 
§. 44. 
Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 823 bis 833, 836 bis 
850) werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben: 
1. für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags; 
2. für die Verhandlung im Aufgebotstermine; 
3. für die Endentscheidung. 
§. 45. 
Drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Entscheidung, 
einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, in der Beschwerdeinstanz, sowelt 
die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird oder die Kosten 
des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen. Insoweit dies nicht der Fall ist, 
werden Gebühren nicht erhoben. 
Diese Vorschrift kommt bei Anträgen auf Aenderung einer Entscheidung 
des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Civilprozeß- 
ordnung §. 539) zur entsprechenden Anwendung. 
§. 46. 
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurück- 
genommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so werden zwei 
Zehntheile der Gebühr erhoben, welche für die beantragte Entscheidung oder im 
Falle des §. 43 für die beantragte Verhandlung zu erheben sein würde. 
Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein zur Terminsbestimmung ein- 
gereichter Schriftsatz vor Bestimmung des Termins zurückgezogen ist. 
Betrifft die Zurücknahme nur einen Theil des Streitgegenstandes, während 
über einen anderen Theil verhandelt, entschieden oder ein Vergleich aufgenommen 
wird, so ist die Gebühr für die Zurücknahme nur insoweit zu erheben, als die 
Verhandlungsgebühr oder die Entscheidungsgebühr sich erhöht haben würde, wenn 
die Verhandlung, die Entscheidung oder der Vergleich auf den zurückgenommenen 
Theil erstreckt worden wäre.
	        
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