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§. 42.
Für das Vertheilungsverfahren (Civilprozeßordnung §. 758 bis 763, 768)
werden fünf Zehntheile und, wenn das Verfahren vor dem Termine zur Aus-
führung der Vertheilung erledigt wird, drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben.
§. 43.
Für die Verhandlung in dem zur Abnahme des Offenbarungseides be-
stimmten Termine (Civilprozeßordnung §§. 780, 782) werden zwei Zehntheile
der Gebühr (§. 8) erhoben, sofern nicht über einen spätestens im Termine
gestellten Antrag auf Erzwingung der Eidesleistung oder Verurtheilung des
Schuldners zur Eidesleistung zu entscheiden ist.
§. 44.
Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 823 bis 833, 836 bis
850) werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben:
1. für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags;
2. für die Verhandlung im Aufgebotstermine;
3. für die Endentscheidung.
§. 45.
Drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Entscheidung,
einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, in der Beschwerdeinstanz, sowelt
die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird oder die Kosten
des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen. Insoweit dies nicht der Fall ist,
werden Gebühren nicht erhoben.
Diese Vorschrift kommt bei Anträgen auf Aenderung einer Entscheidung
des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Civilprozeß-
ordnung §. 539) zur entsprechenden Anwendung.
§. 46.
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurück-
genommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, so werden zwei
Zehntheile der Gebühr erhoben, welche für die beantragte Entscheidung oder im
Falle des §. 43 für die beantragte Verhandlung zu erheben sein würde.
Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein zur Terminsbestimmung ein-
gereichter Schriftsatz vor Bestimmung des Termins zurückgezogen ist.
Betrifft die Zurücknahme nur einen Theil des Streitgegenstandes, während
über einen anderen Theil verhandelt, entschieden oder ein Vergleich aufgenommen
wird, so ist die Gebühr für die Zurücknahme nur insoweit zu erheben, als die
Verhandlungsgebühr oder die Entscheidungsgebühr sich erhöht haben würde, wenn
die Verhandlung, die Entscheidung oder der Vergleich auf den zurückgenommenen
Theil erstreckt worden wäre.