Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 162 — 
schusses ist die Vornahme jeder gerichtlichen Handlung abzulehnen, sofern nicht 
glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Ausländer einen nicht zu 
ersetzenden Nachtheil bringen würde. 
§. 86. 
Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen ist derjenige, welchem 
durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, oder 
welcher dieselben durch eine vor dem Gericht abgegebene oder demselben mit- 
getheilte Erklärung übernommen hat. 
Schuldner der Schreibgebühr für Ausfertigungen und Abschriften, welche 
nicht von Amtswegen zu ertheilen sind, ist der Antragsteller. 
§. 87. 
Die durch gerichtliche Enischeidung begründete Verpflichtung zur Zahlung 
der Gebühren und Auslagen (§. 86) erlischt, insoweit eine Aufhebung oder Ab- 
änderung der Entscheidung erfolgt. 
Die Zurückzahlung bereits bezahlter Beträge findet, soweit der Gebühren- 
ansatz bestehen bleibt, nicht statt. 
§. 88. 
Sind die entstandenen Gebühren und Auslagen von der einen oder der 
anderen Partei durch Uebereinkunft beider Parteien übernommen (§. 86), so 
haftet jede Partei wenigstens für die Hälfte derselben. 
Diese Haftbarkeit kann erst geltend gemacht werden, wenn eine Zwangs- 
vollstreckung in das bewegliche Vermögen der nach §. 86 zahlungspflichtigen 
Partei erfolglos geblieben ist. 
§. 89. 
In Ermangelung eines anderen Schuldners (§. 86) ist derjenige, welcher 
das Verfahren der Instanz beantragt hat, Schuldner der entstandenen Gebühren 
und Auslagen. Soweit es sich jedoch um Auslagen handelt, für welche der 
Gegner in Gemäßheit des §. 84 Vorschuß zu leisten verpflichtet war, sind diese 
Auslagen vom Gegner zu erheben. 
§. 90. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge (§§. 81 bis 85) 
bleibt bestehen, wenn auch die Kosten des Verfahrens einem Anderen auferlegt 
oder von einem Anderen übernommen sind. 
§. 91. 
Besteht die Partei aus mehreren Personen, so haften dieselben in Er- 
mangelung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kostenvertheilung nach 
Kopftheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.