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schusses ist die Vornahme jeder gerichtlichen Handlung abzulehnen, sofern nicht
glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Ausländer einen nicht zu
ersetzenden Nachtheil bringen würde.
§. 86.
Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen ist derjenige, welchem
durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, oder
welcher dieselben durch eine vor dem Gericht abgegebene oder demselben mit-
getheilte Erklärung übernommen hat.
Schuldner der Schreibgebühr für Ausfertigungen und Abschriften, welche
nicht von Amtswegen zu ertheilen sind, ist der Antragsteller.
§. 87.
Die durch gerichtliche Enischeidung begründete Verpflichtung zur Zahlung
der Gebühren und Auslagen (§. 86) erlischt, insoweit eine Aufhebung oder Ab-
änderung der Entscheidung erfolgt.
Die Zurückzahlung bereits bezahlter Beträge findet, soweit der Gebühren-
ansatz bestehen bleibt, nicht statt.
§. 88.
Sind die entstandenen Gebühren und Auslagen von der einen oder der
anderen Partei durch Uebereinkunft beider Parteien übernommen (§. 86), so
haftet jede Partei wenigstens für die Hälfte derselben.
Diese Haftbarkeit kann erst geltend gemacht werden, wenn eine Zwangs-
vollstreckung in das bewegliche Vermögen der nach §. 86 zahlungspflichtigen
Partei erfolglos geblieben ist.
§. 89.
In Ermangelung eines anderen Schuldners (§. 86) ist derjenige, welcher
das Verfahren der Instanz beantragt hat, Schuldner der entstandenen Gebühren
und Auslagen. Soweit es sich jedoch um Auslagen handelt, für welche der
Gegner in Gemäßheit des §. 84 Vorschuß zu leisten verpflichtet war, sind diese
Auslagen vom Gegner zu erheben.
§. 90.
Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge (§§. 81 bis 85)
bleibt bestehen, wenn auch die Kosten des Verfahrens einem Anderen auferlegt
oder von einem Anderen übernommen sind.
§. 91.
Besteht die Partei aus mehreren Personen, so haften dieselben in Er-
mangelung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kostenvertheilung nach
Kopftheilen.