Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 179 — 
haben kann, die öffentliche Klage erhoben, so ist die Entscheidung über die Zu- 
lassung bis zur Beendigung der Untersuchung auszusetzen. 
§. 8. 
Die Zulassung erfolgt bei einem bestimmten Gerichte. 
Kammern für Handelssachen, welche ihren Sitz an einem anderen Orte, 
als an dem des Landgerichts haben, sind im Sinne dieses Gesetzes als besondere 
Gerichte anzusehen. 
§. 9. 
Der bei einem Amtsgerichte zugelassene Rechtsanwalt kann auf seinen An- 
trag zugleich bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen 
Sitz hat, sowie bei den im Bezirke des Landgerichts befindlichen Kammern für 
Handelssachen zugelassen werden. Die Zulassung muß erfolgen, wenn sie nach 
dem übereinstimmenden Gutachten des Oberlandesgerichts und des Vorstandes 
der Anwaltskammer dem Interesse der Rechtspflege förderlich ist. 
§. 10. 
Der bei einem Kollegialgerichte zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen An- 
trag zugleich bei einem anderen, an dem Orte seines Wohnsitzes befindlichen 
Kollegialgerichte zuzulassen, wenn das Oberlandesgericht durch Plenarbeschluß 
die Zulassung dem Interesse der Rechtspflege für förderlich erklärt. 
Erklärt das Oberlandesgericht die Zulassung einer bestimmten Anzahl von 
Rechtsanwälten für förderlich und beantragt innerhalb einer bekannt zu machenden 
vierwöchigen Frist eine größere Anzahl von Rechtsanwälten ihre Zulassung, so 
entscheidet unter den Antragstellern die Landesjustizverwaltung. 
§. 11. 
Ist der Rechtsanwalt bei einem Landgerichte zugelassen, welches zum Be- 
zirk eines mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts gehört 
so kann er zugleich bei dem letzteren zugelassen werden, auch wenn dasselbe an 
einem anderen Orte seinen Sitz hat. 
§. 12. 
Auf Antrag eines Landgerichts können bei demselben Rechtsanwälte, welche 
bei einem benachbarten Landgerichte zugelassen sind, widerruflich zugelassen werden, 
wenn nach dem Gutachten des Oberlandesgerichts die Zulassung zur ordnungs- 
mäßigen Erledigung der Anwaltsprozesse  ist. 
§. 13. 
Die Zulassung bei dem im Antrage bezeichneten Gerichte darf wegen man- 
gelnden Bedürfnisses zur Vermehrung der Zahl der bei demselben zugelassenen 
Rerchtsanwälte nicht versagt werden. 
36*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.