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haben kann, die öffentliche Klage erhoben, so ist die Entscheidung über die Zu-
lassung bis zur Beendigung der Untersuchung auszusetzen.
§. 8.
Die Zulassung erfolgt bei einem bestimmten Gerichte.
Kammern für Handelssachen, welche ihren Sitz an einem anderen Orte,
als an dem des Landgerichts haben, sind im Sinne dieses Gesetzes als besondere
Gerichte anzusehen.
§. 9.
Der bei einem Amtsgerichte zugelassene Rechtsanwalt kann auf seinen An-
trag zugleich bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen
Sitz hat, sowie bei den im Bezirke des Landgerichts befindlichen Kammern für
Handelssachen zugelassen werden. Die Zulassung muß erfolgen, wenn sie nach
dem übereinstimmenden Gutachten des Oberlandesgerichts und des Vorstandes
der Anwaltskammer dem Interesse der Rechtspflege förderlich ist.
§. 10.
Der bei einem Kollegialgerichte zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen An-
trag zugleich bei einem anderen, an dem Orte seines Wohnsitzes befindlichen
Kollegialgerichte zuzulassen, wenn das Oberlandesgericht durch Plenarbeschluß
die Zulassung dem Interesse der Rechtspflege für förderlich erklärt.
Erklärt das Oberlandesgericht die Zulassung einer bestimmten Anzahl von
Rechtsanwälten für förderlich und beantragt innerhalb einer bekannt zu machenden
vierwöchigen Frist eine größere Anzahl von Rechtsanwälten ihre Zulassung, so
entscheidet unter den Antragstellern die Landesjustizverwaltung.
§. 11.
Ist der Rechtsanwalt bei einem Landgerichte zugelassen, welches zum Be-
zirk eines mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts gehört
so kann er zugleich bei dem letzteren zugelassen werden, auch wenn dasselbe an
einem anderen Orte seinen Sitz hat.
§. 12.
Auf Antrag eines Landgerichts können bei demselben Rechtsanwälte, welche
bei einem benachbarten Landgerichte zugelassen sind, widerruflich zugelassen werden,
wenn nach dem Gutachten des Oberlandesgerichts die Zulassung zur ordnungs-
mäßigen Erledigung der Anwaltsprozesse ist.
§. 13.
Die Zulassung bei dem im Antrage bezeichneten Gerichte darf wegen man-
gelnden Bedürfnisses zur Vermehrung der Zahl der bei demselben zugelassenen
Rerchtsanwälte nicht versagt werden.
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