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Die Entlassung der dem vorstehenden Verbot zuwider beschäftigten Ar-
beiter kann polizeilich erzwungen werden.
§. 107.
Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht
ein Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit
einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der
Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu ver-
wahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeiter wieder auszuhändigen.
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
§. 108.
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, kosten-
und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zu-
stimmung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu
beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen.
Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volks-
schule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein
Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.
§. 109.
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar,
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben
ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizei-
behörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt
seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr
brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin
zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu
fünfzig Pfennig erhoben werden.
§. 110.
Das Arbeitsbuch (§. 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr
und Tag seiner Geburt, sowie seine Unterschrift enthalten. Die Ausstellung
erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über
die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
§. 111.
Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeit-
geber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintrittes