Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

— 200 — 
Die Entlassung der dem vorstehenden Verbot zuwider beschäftigten Ar- 
beiter kann polizeilich erzwungen werden. 
§. 107. 
Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht 
ein Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit 
einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der 
Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu ver- 
wahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des 
Arbeitsverhältnisses dem Arbeiter wieder auszuhändigen. 
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden 
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 108. 
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen 
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, kosten- 
und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zu- 
stimmung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu 
beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. 
Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volks- 
schule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein 
Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
§. 109. 
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, 
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben 
ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizei- 
behörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt 
seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr 
brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines 
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin 
zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu 
fünfzig Pfennig erhoben werden. 
§. 110. 
Das Arbeitsbuch (§. 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr 
und Tag seiner Geburt, sowie seine Unterschrift enthalten. Die Ausstellung 
erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über 
die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. 
§. 111. 
Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeit- 
geber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintrittes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.