Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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(Nr. 1222.) Gesetz, betreffend das dem Reich gehörige, in der Voßstraße in Berlin gelegene 
 Grundstück. Vom 8. März 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
raths und des Reichstags, was folgt: 
Die Vorschrift im zweiten Absatze des §. 1 des Gesetzes, betreffend die 
Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für das Reich, vom 
23. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 500) findet auf das in der Voßstraße Nr. 4 
und 5 daselbst gelegene, früher der Deutschen Baugesellschaft, jetzt dem Reich 
gehörige Grundstück keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. März 1878. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 1223.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der von der vor- 
maligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. 
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 177) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der vor- 
maligen Preußischen Bank unter dem 1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundert- 
marknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. Der Aufruf ist im laufenden Vierteljahr einmal in den nach §. 30 
des Reichsbankstatuts bestimmten Blättern bekannt zu machen. 
2. Die aufgerufenen Noten können bis zum 1. April 1878 nicht blos bei 
der Reichsbank- Hauptkasse zu Berlin, sondern, wie bisher, auch bei 
den Zweiganstalten der Reichsbank gegen Baargeld umgetauscht werden. 
3. Nach dem 1. April 1878 erfolgt die Einlösung der aufgerufenen Noten 
nur noch bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin. 
Berlin, den 15. März 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
	        
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