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Artikel 5.
Die Großherzoglich Sachsen-Weimarische und die Herzoglich Sachsen-
Coburg und Gothaische Regierung erklären sich bereit, für ihre Lande gesetz-
liche Expropriations-Bestimmungen hinsichtlich der Erwerbung und Benutzung
des für die Eisenbahn erforderlichen Grund und Bodens zu erlassen, wie sol-
ches Königlich Preußischer und Kurfürstlich Hessischer Seits bereits geschehen ist.
Artikel 6.
Um die zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit bei dem Be-
triebe zu treffenden Vorkehrungen und Anordnungen in Uebereinstimmung zu
bringen, werden die hohen kontrahirenden Regierungen eine gegenseitige Ver-
ständigung hierüber treffen, sowie uberhaupt darauf Bedacht nehmen, für die
Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung ein gemeinschaftliches Bahn-Polizei-
Reglement einzuführen.
Artikel 7.
Damit eine, dem Zwecke der Eisenbahn entsprechende Benutzung dersel-
ben gesichert werde, werden die hohen kontrahirenden Regierungen dafür Sorge
tragen, daß täglich wenigstens Einmal von jedem der Endpunkte der Bahn,
also von Halle und von dem Anschluß-Punkte an die Minden-Cölner
Bahn, ohne Aufenthalt auf den Stationen, soweit solcher nicht durch die Na-
tur des Betriebes bedingt wird, eine zusammenhängende Beförderung bis zum
entgegengesebten Endpunkte der Bahn Statt finde.
Sie ertheilen sich daher gegenseitig die Zusicherung, den Plan für die
Fahrten auf der Bahn mit Rücksicht auf diesen Zweck nur nach vorhergegan-
gener Verständigung festzusetzen, und werden demgemäß, sofern die Bahn durch
Privat-Unternehmer ausgeführt wird, sich die entsprechende Einwirkung auf
die Anordnung und Aenderung der Fahrten vorbehalten.
Artikel 8.
Zwischen den gegenseitigen Unterthauen soll sowohl bei Feststellung der
Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung, kein Unterschied gemacht
werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des
andern Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Beför-
derungspreise, noch rücksichtlich der Abfertigung ungünstiger behandelt werden,
als die aus den betreffenden Staaten abgehenden oder darin verbleibenden
Transporte.