Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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handelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 29. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Landes- 
polizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde 
des Bundesstaates bekannt gemacht. 
§. 30. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft und gilt bis 
zum 31. März 1881. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 21. Oktober 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: 
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichslanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung). 
 
	        
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