Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

—  394  —

in  Betreff  der  Aussaat  zum  Anbau  der  erwähnten  Grundstücke  und  der  von
denselben  weggeführten  Fechsung  an  Feldfrüchten  und  Getreide  in  Garben,  dann
in  Betreff  des  Arbeitsviehes  und  der  Arbeitsgeräthschaften  für  die  landwirthschaftlichen
  Verrichtungen.  

Nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  und  der  zu  verrichtenden  Arbeiten
kann  der  Grenzübertritt  auch  auf  Nebenwegen  unter  Beobachtung  der  diesfalls
zu  bestimmenden  Vorsichtsmaßregeln  dann  geschehen,  wenn  die  Rückkehr  noch  an

demselben  Tage  erfolgt.

3.  Die  nachbenannten  Gegenstände  dürfen  im  gegenseitigen  Verkehr  der
Grenzbezirke,  wo  die  örtlichen  Verhältnisse  dies  wünschenswerth  und  zulässig  erscheinen
  lassen,  unter  dienlichen  Vorsichten  auch  auf  Nebenwegen  zollfrei  ein-  oder
austreten:

Ausgelaugte  oder  Auswurfsasche  zum  Düngen,  Bausand  (gemeiner)
und  Kieselsteine;  Bäume,  Sträucher,  Reben  und  andere  lebende  Pflanzen
oder  Gewächse  zum  Verpflanzen,  sowie  auch  eingesetzt  in  Töpfe  oder
Kübel;  Besen  von  Weiden,  Birken  u.  dgl.;  Bienenstöcke  mit  lebenden
Bienen;  Dünger,  thierischer;  Eier;  Feuerschwamm,  roher;  Flachs  und
Hanf  in  Wurzeln;  Gras;  Moos;  Binsen;  Futterkräuter;  Waldstreu;
Heu,  Stroh  und  Häckerling;  Milch;  Schmirgel  und  Trippel  in  Stücken;
Thon  und  Töpfererde,  gemeine;  Torf  und  Moorerde;  Träber  und
Trester.

4.  Vieh,  das  auf  Weiden  getrieben  wird  oder  von  denselben  zurückkehrt,
kann,  wenn  die  Identität  sichergestellt  wird,  zollfrei  über  die  Zolllinie  ein-  und
austreten.  Auch  die  Erzeugnisse  von  dem  auf  die  Weide  getriebenen  Vieh,  als:
Milch,  Butter,  Käse,  Wolle  und  das  in  der  Zwischenzeit  zugewachsene  junge
Vieh  dürfen  in  einer  der  Stückzahl  des  Viehes  und  der  Weidezeit  angemessenen
Menge  zollfrei  zurückgeführt  werden.

Soweit  die  örtlichen  Verhältnisse  es  erfordern,  ist  die  Ueberschreitung  der
Grenze  auf  Nebenwegen  unter  Beobachtung  der  diesfalls  zu  bestimmenden  lokalen
Vorsichtsmaßregeln  auch  dann  zulässig,  wenn  es  sich  um  eine  längere  Weidezeit
im  jenseitigen  Grenzbezirke  handelt.

5.  Die  beiderseitigen  Grenzbewohner  sind,  wenn  sie  Getreide,  Oelsamen,
Hanf,  Lein,  Holz,  Lohe  und  andere  dergleichen  landwirthschaftliche  Gegenstände
zum  Vermahlen,  Stampfen,  Schneiden,  Reiben  u.  s.  w.  auf  Mühlen  in  den
jenseitigen  Grenzbezirk  bringen  und  im  verarbeiteten  Zustande  wieder  zurückführen,
von  jeder  Zollabgabe  befreit.

Auch  wird  hierbei  gestattet,  Ausnahmen  von  dem  regelmäßigen  Zollverfahren,
  wenn  berücksichtigungswerthe  örtliche  Verhältnisse  dafür  sprechen,  unter
Substituirung  anderer,  den  Umständen  angemessener  Modalitäten  zum  Schutze
gegen  Zollumgehungen  zu  bewilligen.  Die  Mengen  der  Erzeugnisse,  welche  an
Stelle  der  Rohstoffe  wieder  eingebracht  werden  durfen  bezw.  wieder  ausgeführt
werden  müssen,  sind  nach  Erforderniß  von  den  beiderseitigen  Zollverwaltungen
einvernehmlich  angemessen  festzusetzen.

6.  Die  gegenseitige  Zollfreiheit  soll  sich  ferner  erstrecken  auf  alle  Säcke
und  Gefäße,  worin  landwirthschaftliche  Erzeugnisse,  als  z.  B.  Getreide  und  an-