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schriften ausgehändigt werden, welche von den betheiigten Gewerbetreibenden,
außer den in Bezug auf den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa
bestehenden Beschränkungen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles
zu beachten sind.
Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden
Reisenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich führen, jedoch ist denjenigen
von ihnen, welche Waarenankäufe machen, gestattet, die aufgekauften
Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Sie dürfen nur im Umherreisen
Bestellungen suchen oder Ankäufe machen der ständige Betrieb dieser
Geschäfte an einem Orte außerhalb ihres Wohnortes unterliegt lediglich den in
dem ersteren geltenden Gesetzen.
Zu Artikel 20 des Vertrages.
Die Hinterlegung der Bezeichnungen der Waaren oder deren Verpackung,
der Fabriks- und Handelsmarken, sowie der Muster und Modelle, deren Rechtsschutz
die deutschen Angehörigen in Oesterreich-Ungarn erwerben wollen, hat sowohl
bei der Handelskammer in Wien, als auch bei jener in Budapest zu erfolgen.
Da in dem Gebiete des Deutschen Reichs gemäß der daselbst bestehenden
Gesetze über jede Patentertheilung eine amtliche Bekanntmachung erfolgen muß,
so wird festgesetzt, daß, wenn ein Angehöriger des Deutschen Reichs auf einen
daselbst patentirten Gegenstand auch in Oesterreich-Ungarn ein Privilegium erwirbt,
die in Deutschland gesetzlich mittelst Druck erfolgte Veröffentlichung der
betreffenden Patentbeschreibung und Zeichnung keinen gesetzlichen Richtgkeitsgrund
gegen den Rechtsbestand des analogen österreichischen und ungarischen Privilegiums
bilden soll, insofern das den Bedingungen des Gesetzes entsprechende
Gesuch um dessen Ertheilung bei der kompetenten Behörde innerhalb des Zeitraums
von drei Monaten, vom Tage obiger Veröffentlichung ab gerechnet, eingereicht
worden ist, welcher Tag in den Druckexemplaren der deutschen Patentschriften
angegeben werden wird.
Zu den Artikeln 21 und 22 des Vertrages.
Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden.
Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen
Theiles nach Maßgabe des Artikels 22 Schutz und Beistand gewährt hat, ist
verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu
erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat,
rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.
Zu Artikel 23 des Vertrages.
Man war darüber einverstanden, daß unter den Zollstellen, an welche
Beamte zu dem im Alinea 1 des Artikels 23 gedachten Zweck zu senden die
vertragenden Theile sich gegenseitig das Recht zugestanden haben, die Zolldirektivbehörden
(in Oesterreich-Ungarn: die Finanzlandesdirektionen und Finanzdirektionen,
in Deutschland: die Zolldirektionen) nicht mitbegriffen sind, sondern
daß darunter nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich- Ungarn: die Finanzbezirks-