Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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schriften  ausgehändigt  werden,  welche  von  den  betheiigten  Gewerbetreibenden,
außer  den  in  Bezug  auf  den  Ankauf  und  Verkauf  einzelner  Waarenartikel  etwa
bestehenden  Beschränkungen,  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragenden  Theiles
zu  beachten  sind.

Die  betreffenden  Gewerbetreibenden  oder  die  in  ihrem  Dienste  stehenden
Reisenden  dürfen  keine  Waaren  zum  Verkauf  mit  sich  führen,  jedoch  ist  denjenigen
  von  ihnen,  welche  Waarenankäufe  machen,  gestattet,  die  aufgekauften
Waaren  nach  dem  Bestimmungsorte  mitzunehmen.  Sie  dürfen  nur  im  Umherreisen
  Bestellungen  suchen  oder  Ankäufe  machen  der  ständige  Betrieb  dieser
Geschäfte  an  einem  Orte  außerhalb  ihres  Wohnortes  unterliegt  lediglich  den  in
dem  ersteren  geltenden  Gesetzen.

Zu  Artikel  20  des  Vertrages.

Die  Hinterlegung  der  Bezeichnungen  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,
der  Fabriks-  und  Handelsmarken,  sowie  der  Muster  und  Modelle,  deren  Rechtsschutz
  die  deutschen  Angehörigen  in  Oesterreich-Ungarn  erwerben  wollen,  hat  sowohl
  bei  der  Handelskammer  in  Wien,  als  auch  bei  jener  in  Budapest  zu  erfolgen.

Da  in  dem  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  gemäß  der  daselbst  bestehenden
Gesetze  über  jede  Patentertheilung  eine  amtliche  Bekanntmachung  erfolgen  muß,
so  wird  festgesetzt,  daß,  wenn  ein  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  auf  einen
daselbst  patentirten  Gegenstand  auch  in  Oesterreich-Ungarn  ein  Privilegium  erwirbt,
  die  in  Deutschland  gesetzlich  mittelst  Druck  erfolgte  Veröffentlichung  der
betreffenden  Patentbeschreibung  und  Zeichnung  keinen  gesetzlichen  Richtgkeitsgrund
gegen  den  Rechtsbestand  des  analogen  österreichischen  und  ungarischen  Privilegiums
  bilden  soll,  insofern  das  den  Bedingungen  des  Gesetzes  entsprechende
Gesuch  um  dessen  Ertheilung  bei  der  kompetenten  Behörde  innerhalb  des  Zeitraums
  von  drei  Monaten,  vom  Tage  obiger  Veröffentlichung  ab  gerechnet,  eingereicht
  worden  ist,  welcher  Tag  in  den  Druckexemplaren  der  deutschen  Patentschriften
  angegeben  werden  wird.

Zu  den  Artikeln  21  und  22  des  Vertrages.

Unter  Konsuln  sind  alle  mit  Konsulargeschäften  Beauftragten  verstanden.

Jeder  der  vertragenden  Theile,  dessen  Angehörigen  der  Konsul  des  anderen
Theiles  nach  Maßgabe  des  Artikels  22  Schutz  und  Beistand  gewährt  hat,  ist
verpflichtet,  die  dadurch  erwachsenen  Auslagen  und  Kosten  nach  denselben  Grundsätzen zu
  erstatten,  wie  dies  von  dem  Theile,  welcher  den  Konsul  bestellt  hat,


rücksichtlich  seiner  eigenen  Angehörigen  geschehen  würde.

Zu  Artikel  23  des  Vertrages.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  unter  den  Zollstellen,  an  welche
Beamte  zu  dem  im  Alinea  1  des  Artikels  23  gedachten  Zweck  zu  senden  die
vertragenden  Theile  sich  gegenseitig  das  Recht  zugestanden  haben,  die  Zolldirektivbehörden
  (in  Oesterreich-Ungarn:  die  Finanzlandesdirektionen  und  Finanzdirektionen,
  in  Deutschland:  die  Zolldirektionen)  nicht  mitbegriffen  sind,  sondern
daß  darunter  nur  die  Bezirksbehörden  (in  Oesterreich-  Ungarn:  die  Finanzbezirks-