Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Bewegt sich eine Dienstreise an demselben Tage innerhalb und außerhalb 
des Reichsgebiets, so wird für den Tag des Uebergangs aus Deutschland in das 
Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr in das Inland der niedrigere 
Tagegeldersatz gewährt. 
§. 2. 
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann 
der Tagegeldersatz (§. 1) von dem Reichskanzler angemessen erhöht werden. 
§. 3. 
Etatsmäßig angestellte Beamte, welche im Auslande außerhalb ihres Amts- 
sitzes kommissarisch beschäftigt werden, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung 
neben ihrem vollen etatsmäßigen Diensteinkommen Tagegelder, deren Höhe der 
Reichskanzler in jedem Falle bestimmt. 
Wenn gesandtschaftliche und Konsularbeamte in Folge bestehender Uebung 
oder in Folge der zeitweisen Verlegung der Residenz des betreffenden fremden 
Hofes mit Genehmigung des Reichskanzlers vorübergehend ihren Aufenthalt außer- 
halb ihres Amtssitzes nehmen, so können denselben für die Dauer dieses Aufent- 
halts gleichfalls Tagegelder nach Festsetzung des Reichskanzlers gewährt werden. 
§. 4. 
Werden etatsmäßig angestellte Beamte aus dienstlichen Gründen vom 
Reichskanzler in das Inland berufen, so verbleiben sie während der ersten drei 
Monate ihres Aufenthalts im Inlande im Genusse ihres vollen etatsmäßigen 
Diensteinkommens, neben welchem ihnen Tagegelder nach dem Ermessen des Reichs- 
kanzlers gewährt werden können; für die folgende Zeit erhalten sie nur das per- 
sönliche Gehalt und Tagegelder, deren Höhe der Reichskanzler in jedem Falle 
bestimmt. In dem vorstehend, sowie in dem im §. 3 Absatz 1 bezeichneten Falle 
haben die Beamten, so lange sie ihr volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, 
hinsichtlich des von ihnen bekleideten Postens sowohl die aus der Stellvertretung 
erwachsenden Kosten, und zwar bis zur Höhe der in Urlaubsfällen den Vertretern 
zu gewährenden Dienstaufwandsentschädigung, dem Auswärtigen Amt zu erstatten, 
als auch alle nach den jetzt bestehenden Bestimmungen nicht erstattungsfähigen 
amtlichen Ausgaben zu tragen. 
Für die Dauer der Hin= und Rückreise haben die Beamten in allen in den 
§. 3 und 4 bezeichneten Fällen auf die in den §§. 1 und 2 festgesetzten Tage- 
gelder Anspruch. 
An Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten: 
1. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Segel- 
schiffen gemacht werden können: 
1. die im §. 1 unter I bis V bezeichneten Beamten für das Kilo- 
meter 13 Pfennig und für jeden Zu= und Abgang außerhalb des 
Reichsgebiets 6 Mark, innerbalb desselben 3 Mark.
	        
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