Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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1. sämmtliche Beamte für den Transport (ausschließlich Verpackung und 
Versicherung) der Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirklich 
gezahlten Beträge, auf Grund spezieller und belegter Liquidationen, 
mit der Maßgabe, daß, falls und insoweit der Transport der Gegen- 
stände mittelst Eilfracht erfolgt ist, nur ein Drittheil der hierfür ge- 
zahlten Beträge zur Vergütung gelangt; 
2. die in §. 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 10 Pfennig, 
die daselbst unter V bezeichneten Beamten 8 "  
die daselbst unter VI bezeichneten Beamten 7 " 
für jedes mitgenommene Familienmitglied; die im §. 1 
unter I bis IV bezeichneten Beamten für jeden mitge- 
nommenen Dienstboten . . .. 7 
pro Kilometer der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung. 
Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für 
die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte während der Zeit von dem 
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte hat aufwenden müssen, mit welchem 
die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf 
jedoch längstens für den Zeitraum eines Jahres gewährt werden. 
Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben gleichfalls 
eine Entschädigung und zwar höchstens bis zum Jahresbetrage des ortsüblichen 
Miethswerthes der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden. 
. 13. 
Die zur Feststellung der speziellen Umzugskostenvergütung in jedem ein- 
zelnen Falle erforderlichen Beläge hat der Beamte bei Verlust seines Anspruchs 
auf diese Vergütung innerhalb Jahresfrist nach seinem Eintreffen auf dem neuen 
Posten an das Auswärtige Amt abzusenden. 
§. 14. 
Für die Dienstantritts= oder Versetzungsreise erhalten die zum Bezuge von 
Umzugskosten berechtigten Beamten Fahrtkosten nach Maßgabe des §. 5 dieser 
Verordnung für ihre Person, sowie, wenn sie nicht während des Umzugs ihr 
volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, Tagegelder nach Maßgabe der 
§§ 1 und 2 dieser Verordnung für die zur Ausführung der Umzugsreise nach 
Entscheidung des Reichskanzlers durchschnittlich erforderliche Zeit. 
§. 15. 
Bei Berechnung der Entfernungen für die Feststellung sowohl der Fuhr- 
kosten wie der speziellen Umzugskosten wird jedes angefangene Kilometer für ein 
volles Kilometer gerechnet. 
§. 16. 
Für die Höhe der Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten ist nicht der 
persönliche Rang des Beamten, sondern das Amt, welches er etatsmäßig bekleidet,
	        
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