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b) allgemeine Umzugskosten, und zwar:
die im §. 1 unter I bezeichneten Beamten . 2 500 Mark,
die daselbst unter II bezeichneten Beamten 2 000 "
die daselbst unter III bezeichneten Beamten .. 1 200
die daselbst unter IV bezeichneten Beamten 600
die daselbst unter V bezeichneten Beamten 400
die daselbst unter VI bezeichneten Beamten 200 "
mit der Maßgabe, daß Beamte ohne Familie nur die Hälfte -
Beträge erhalten;
c) die im §. 12 dieser Verordnung festgesetzten Vergütungen für die
Umzugsreisen der Familienmitglieder und Dienstboten, sowie die eben-
dort festgesetzten Miethszins= oder Miethswerths-Entschädigungen.
§. 21.
Gesandtschaftliche und Konsularbeamte, welche, ohne ihre etatsmäßige Stel-
lung im Auslande beizubehalten, in eine etatsmäßige Stelle des Auswärtigen
Amts versetzt oder zur Beschäftigung in das Auswärtige Amt einberufen werden,
erhalten für den Umzug von ihrem bisherigen Posten nach Berlin die im vor-
gehenden Paragraphen festgesetzten. Vergütungen.
§. 22.
Auf Wahlkonsuln und die von diesen angestellten Personen finden die Be-
stimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
§. 23.
Gegenwärtige Verordnung findet auf alle diejenigen dienstlichen Reisen und
Verwendungen der Beamten Anwendung, welche nach dem 30. April d. J. ihren
Anfang nehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.