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allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt und bekannt
macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1879 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juni 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.
(Nr. 1302.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer verzinslichen Anleihe im Be-
trage von 68 021 071 Mark. Vom 13. Juni 1879.
Auf Ihren Bericht vom 9. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund der nach-
genannten Gesetze:
a) vom 30. März d. J. betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke
der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine, des Reichs-
heeres und zur Durchführung der Münzreform (Reichs-Gesetzbl. S. 121),
b) vom 15. Mai d. J., betreffend die Erwerbung der Königlich preußischen
Staatsdruckerei für das Reich (Reichs-Gesetzbl. S. 139),
ein Betrag von 68 021 071 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Ge-
setzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe
beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen
und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zwei-
tausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober
zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein-
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustel-
lenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein
Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.