Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 3. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen- 
verwaltung, Reichs- Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. 
§. 4. 
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, den Bau einer Eisenbahn von 
Buchsweiler nach Schweighausen im Unter-Elsaß, deren Kosten durch den Bezirk 
Unter-Elsaß zur Verfügung gestellt werden, auszuführen, die dazu erforderlichen 
Grundstücke, nöthigenfalls auf dem Wege der Zwangsenteignung in den von der 
Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen, zu erwerben, und diese Bahn gegen 
Ueberlassung des Eigenthums daran, sowie der dem Bezirk Unter-Elsaß an der 
innerhalb desselben gelegenen Theilstrecke der Eisenbahn von Saarburg nach 
Saargemünd zustehenden Rechte, auf Rechnung des Reichs zu betreiben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 1318.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatztmts. Vom 14. Juli 
1879. 
Auf Ihren Bericht vom 12. dieses Monats bestimme Ich, daß die bisher mit 
dem Reichskanzler-Amt verbundene Finanzverwaltung des Reichs fortan von einer 
besonderen, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten Centralbehörde unter der 
Benennung „Reichsschatzamt“ zu führen ist. 
Bad Ems, den 14. Juli 1879. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
An den Reichskanzler. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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