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§. 3.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen-
verwaltung, Reichs- Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
§. 4.
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, den Bau einer Eisenbahn von
Buchsweiler nach Schweighausen im Unter-Elsaß, deren Kosten durch den Bezirk
Unter-Elsaß zur Verfügung gestellt werden, auszuführen, die dazu erforderlichen
Grundstücke, nöthigenfalls auf dem Wege der Zwangsenteignung in den von der
Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen, zu erwerben, und diese Bahn gegen
Ueberlassung des Eigenthums daran, sowie der dem Bezirk Unter-Elsaß an der
innerhalb desselben gelegenen Theilstrecke der Eisenbahn von Saarburg nach
Saargemünd zustehenden Rechte, auf Rechnung des Reichs zu betreiben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1318.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatztmts. Vom 14. Juli
1879.
Auf Ihren Bericht vom 12. dieses Monats bestimme Ich, daß die bisher mit
dem Reichskanzler-Amt verbundene Finanzverwaltung des Reichs fortan von einer
besonderen, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten Centralbehörde unter der
Benennung „Reichsschatzamt“ zu führen ist.
Bad Ems, den 14. Juli 1879.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.