Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 251 — 
oder gleichmäßig wiederkehrenden Abständen der Reihen von einander 
anzulegen. 
2. Taback darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; 
jedoch ist bei gänzlichem Ausfall der Tabackpflanzen auf einer mindestens 
4 Quadratmeter haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächse auf 
dieser Fläche gestattet. 
3. Bis zu dem zur amtlichen Festsetzung der Blätterzahl beziehungsweise 
der Gewichtsmenge (§. 7) bestimmten oder dem etwa besonders in orts- 
üblicher Weise hierfür bekannt gemachten Termine muß die zur Rege- 
lung der Blattzahl erforderliche Behandlung der Tabackpflanzen (das 
Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. Von dieser Vorschrift 
kann in denjenigen Fällen, wo die in §. 6 gedachte Feststellung auf die 
Gewichtsmenge gerechnet wird, die Steuerbehörde die betreffenden Taback- 
pflanzer entbinden. 
4. Bevor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge 
amtlich festgestellt und über den etwa dagegen erhobenen Einspruch ent- 
schieden, oder aber die Abstandnahme von der amtlichen Ermittelung 
der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht worden 
ist, dürfen Tabackblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeinde- 
behörde und unter Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von 
der Steuerbehörde zu erlassenden Anordnungen eingesammelt werden. 
Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene 
Pflanzen u. s. w.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten. 
6. Will der Tabackpflanzer das Tabackfeld vor der Ernte wegen Miß- 
wachses u. s. w. umpflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor 
Anzeige zu machen. 
7. Spätestens am 10. Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuer- 
behörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Tabackpflanzen ab- 
gehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer 
Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweise mit 
besonderer vor der Ernte einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde 
und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich 
der Ermittelung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer (§. 2) gestattet 
werden. 
 
§. 23. 
Für Tabackpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächen—- 
inhalt tritt, statt der im §. 2 bestimmten Gewichtssteuer, die Besteuerung nach 
Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter der 
mit Taback bepflanzten Grundfläche jährlich: 
a) für das Jahr 1880 . . . . . . .. 2 Pfennig, 
b) für das Jahr 1881 . . . . .. 3 - 
c) für das Jahr 1882 und die folgenden 4,5 
Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch solche 
Pflanzungen der Entrichtung der Gewichtssteuer unterworfen werden. 
B. Besteuerung nach 
dem Flächenraum.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.