Strafbestimmungen.
Begriff der Steuer-
befraudation.
b) für Rauchtaback 43 Mark
c) für Cigarren 50 "
d) für Cigarretten 35 "
und III. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem und theilweise aus inlän-
dischem Taback, nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gat-
tungen nach den vorstehend zu l und II aufgeführten Sätzen zu be-
rechnen ist.
Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung
von Schnupf-, Kau= und Rauchtaback und von Cigarretten auf Gewährung der
vorgenannten Vergütung, sowie diejenigen, welche bei der Ausfuhr von Cigarren
auf Gewährung der unter Ziffer I oder Ziffer III fallenden Vergütung Anspruch
machen wollen, haben der Steuerbehörde hiervon vor Herstellung der Fabrikate
Anzeige zu machen und sich den von derselben ihnen bekannt gemachten Bedin-
gungen insbesondere bezüglich des Ausschlusses der Verwendung von Tabacksurro-
gaten zu unterwerfen.
Die weiteren Bestimmungen wegen der vorstehend und im §. 30 gedachten
Ausfuhrvergütungen erläßt der Bundesrath. Derselbe hat insbesondere die näheren
Bedingungen festzustellen, denen die Cigarretten, für welche eine Ausfuhrvergütung
gefordert werden soll, entsprechen müssen, und den Zeitpunkt zu bestimmen, von
welchem ab die vorstehend und im §. 30 vorgeschriebenen Vergütungssätze zur
Anwendung kommen.
Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die bisherigen Vorschriften über die Rege-
lung der Vergütungssätze, insbesondere die Bestimmungen im §. 8 des Gesetzes
vom 26. Mai 1868, die Besteuerung des Tabacks betreffend, in Kraft. Der
Bundesrath ist jedoch ermächtigt, die Ausfuhrvergütung bis zum Betrage der in
§§. 30 und 31 bezeichneten Sätze schon vorher allmälig zu erhöhen.
§. 32.
Wer es unternimmt, die nach diesem Gesetze von dem innerhalb des Zoll-
gebiets erzeugten Taback oder einer inländischen Tabackpflanzung zu entrichtende
Steuer zu hinterziehen, begeht eine Defraudation.
Der Tabacksteuerdefraudation macht sich insbesondere schuldig:
1. wer es unterläßt, die im §. 3 und im ersten Absatz des §. 24 vor-
geschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback be-
pflanzten Grundstücke rechtzeitig zu bewirken;
2. wer die gesetzliche Verpflichtung, der Gewichtssteuer (§. 2) unterliegenden
Taback zur amtlichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt.
§. 33.
Der Defraudation der nach Maßgabe des Gewichts zu entrichtenden Taback-
steuer (§. 2) wird gleichgeachtet:
1. wenn im Fall des §. 9 Ziffer 1 bei der amtlichen Erhebung des durch
Unglücksfall entstandenen Verlustes die vorhandene Menge des erzeugten
Tabacks nicht vollständig angezeigt wird;
2. wenn der Tabackpflanzer vor der amtlichen Verwiegung sich des Be-
sitzes des gewonnenen Tabacks oder eines Theils davon ohne Genehmigung
der Steuerbehörde (§. 11) entäußert;