Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 4. 
In Betreff der Bestrafung des Rückfalls, der subsidiarischen Vertretungs- 
verbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen, und der Strafverjährung, sowie in Betreff 
der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen 
die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, 
der Strafmilderung und des Erlasses im Gnadenwege finden die Vorschriften 
sinngemäße Anwendung, welche für die Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen 
Bestimmungen, betreffend die Besteuerung des Branntweins, gelten. 
§. 5. 
Die Bestimmung Ziffer II §. 4 litt. d des Artikel 5 des Zollvereinigungs- 
vertrages vom 8. Juli 1867 wird aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Mainau, den 19. Juli 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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