Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 267 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 29. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung. S. 207. — Nach- 
tragsvertrag mit Italien und der Schweiz, betreffend die Herstellung etc. der Gotthard Eisenbahn. 
S. 270. 
  
  
  
(Nr. 1325.) Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung. 
Vom 23. Juli 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
An Stelle des ersten Absatzes des §. 6 der Gewerbeordnung treten folgende 
Bestimmungen: 
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf das Berg- 
wesen (vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 152, 153 und 154), 
die Fischerei, die Ausübung der Hellkunde (vorbehallltch der Bestim- 
mungen in den §§. 29, 30, 53, 80 und 144), die Errichtung und 
Verlegung, von Apotheken und den Verkauf von Arzneimitteln (vor- 
behaltlich der Bestimmung im §. 80), die Erziehung von Kindern gegen 
Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis, 
den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungs- 
agenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmun- 
gen , den Vertrieb von Lotterieloosen, die Befugniß zum Halten öffent- 
icher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf 
den Seeschiffen. 
Artikel 2. 
An Stelle des §. 30 Absatz 1 der Gewerbeordnung treten die folgenden 
Bestimmungen: 
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und 
Privat-Irrenanstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwal- 
tungsbehörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen: 
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unter- 
nehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der An- 
stalt darthun, 
Reichs= Gesetzbl. 1879. 51 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1879.
	        
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