Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Artikel  13.
Wird  eine  in  Betreff  der  Kosten  ergangene  Entscheidung  abgeändert,  so
ist  der  Betheiligte  auf  Antrag  zur  Erstattung  der  ihm  auf  Grund  der  Emscheidung
zutviel  gezahlten  Kosten  zu  verurtheilen.

Artikel  14.

Aus  der  gerichtlichen  Kostenfestsetzung  sowie  aus  der  Entscheidung,  durch
die  ein  Vetheiligter  zur  Erstattung  der  ihm  zu  viel  gezahlten  Kosten  verurtbeilt
wird,  findet  die  Zwangsvollstreckung  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  statt.

Artikel  15.

Ist  Jemandem  durch  eine  Verfügung  die  Verpflichtung  auferlegt,  eine
Handlung  vorzunehmen,  die  ausschließlich  von  seinem  Willen  abhängt,  oder  eine
Handlung  zu  unterlassen  oder  die  Vornahme  einer  Handlung  zu  dulden,  so  kann
ihn  das  Gericht,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt,  zur  Befolgung
  seiner  Anordnung  durch  Ordnungsstrafen  anhalten;  die  Ordnungsstrafen
dürfen  nur  in  Geld  bestehen.

Artikel  16.

Bei  der  Festsetzung  einer  Ordnungsstrafe  ist  der  Beiheiligte  zugleich  in  die
Kosten  des  Verfahrens  zu  verurtheilen.

Die  zwangsweise  Einziehung  einer  Ordnungsstrafe  erfolgt  im  Wege  des
Verwaltungszwangsverfahrens.

Eine  Ordnungsstrafe  kann  nicht  in  den  Nachlaß  des  Verurtheilten  vollstreckt
  werden.

Artikel  17.

Soll  eine  Sache  oder  eine  Person  herausgegeben  oder  eine  Sache  vorgelegt
  werden  oder  ist  eine  Anordnung  ohne  (Gewalt  nicht  durchzuführen,  so
kann  auf  Grund  einer  besonderen  Verfügung  des  Gerichts  auch  Gewalt  gebraucht
  werden;  der  Verfügung  hat  in  der  Regel  eine  Androhung  vorauszugehen.
Der  Volsttreckungsbeamte  ist  befugt,  erforderlichenfalls  die  Unterstützung  der
polizeilichen  Vollzugsorgane  nachzusuchen.  Die  Kosten  fallen  dem  Verpflichteten
zur  Last.  Die  Vorschriften  des  §F.  752  und  des  §.  790  Abs.  1  der  Cirilprozeßordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.

Wird  die  Sache  oder  die  Person  nicht  vorgefunden,  so  kann  der  Verpflichtete
  von  dem  Gerichte  zur  Leistung  des  Offenbarungseids  angehalten  werden;
die  Vorschriften  des  §.  883  Abs.  2,  3,  des  §.  900  Abs.  1  und  der  §#.  001,
9502,  904  bis  910,  912)  913  der  Civilprozeßordnung  finden  entsprechende
Anwendung.

Artikel  18.

Die  Ausfertigungen  gerichtlicher  Verfügungen  sind  von  dem  Gerichtsschreiber

zu  unterschreiben  und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  versehen.