Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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b) wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen 
und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrich- 
tungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht 
entsprechen. 
Artikel 3. 
An Stelle des §. 33 Absatz 3 der Gewerbeordnung tritt folgende Be- 
stimmung: 
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß: 
a) die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Klein- 
handel mit Branntwein oder Spiritus allgemein, 
b) die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Aus- 
schänken von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a fallenden, 
geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15 000 Ein- 
wohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Ein- 
wohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut (§. 142) festgesetzt 
wird, von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig 
sein solle. 
Vor Ertheilung der Erlaubniß ist die Ortspolizei= und die Ge- 
meindebehörde gutachtlich zu hören. 
Die Bestimmung des §. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1872) be- 
treffend die Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 
21. Juni 1869 in Bayern,) wird, soweit dieselbe den Betrieb der Gast= und 
Schankwirthschaft und des Kleinhandels mit geistigen Getränken betrifft, hiermit 
aufgehoben. 
Artikel 4. 
I. An Stelle des §. 34 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: 
§. 34. 
Wer das Geschäft eines Pfandleihers betreiben will, bedarf dazu 
der Erlaubniß. Diese ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, 
welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den beab- 
sichtigten Gewerbebetrieb darthun. Die Landesregierungen sind befugt, 
außerdem zu bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch Orts- 
statut (§. 142) festgesetzt wird, die Erlaubniß von dem Nachweis eines 
vorhandenen Bedürfnisses  abhängig sein solle. 
Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf be- 
weglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts. 
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit 
Giften und zum Betriebe des Lootsengewerbes besondere Genehmigung 
erforderlich ist, imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von 
Personen betrieben werden darf, welche als solche geprüft und kon- 
zessionirt sind.
	        
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