Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§.  9.
Erfolgt  die  Anfechtung  im  Wege  der  Klage,  so  hat  der  Klagantrag  bestimmt
  zu  bezeichnen,  in  welchem  Umfange  und  in  welcher  Weise  die  Rückgewähr
seitens  des  Empfängers  bewirkt  werden  soll.

§.  10

Liegt  ein  nur  vorläufig  vollstreckbarer  Schuldtitel  des  Gläubigers  oder  ein
unter  Vorbehalt  ergangenes  Urtheil  (Civilprozeßordnung  §§.  502,  562)  vor,  so
ist  in  dem  den  Anfechtungsanspruch  für  begründet  erklärenden  Urtheile  die  Vollstreckung
  desselben  davon  abhängig  zu  machen,  daß  die  gegen  den  Schuldner
ergangene  Entscheidung  rechtskräftig  oder  vorbehaltlos  wird.

§.  11.

Die  gegen  den  Erblasser  begründete  Anfechtung  findet  gegen  den  Erben  statt.

Gegen  einen  anderen  Rechtsnachfolger  desjenigen,  welchem  gegenüber  die
anfechtbare  Handlung  vorgenommen  ist,  findet  die  gegen  den  letzteren  begründete
Anfechtung  statt:

1.  wenn  ihm  zur  Zeit  seines  Erwerbes  bekannt  war,  daß  der  Schuldner
die  Rechtshandlung  in  der  Absicht  vorgenommen  hatte,  seine  Gläubiger
zu  benachtheiligen;

2.  wenn  er  zu  den  im  §.  3  Nr.  2  genannten  Personen  gehört  und  nicht
beweist,  daß  er  zur  Zeit  seines  Erwerbes  von  den  Umständen,  welche
die  Anfechtung  gegen  den  Rechtsvorgänger  begründen,  keine  Kenntniß

hatte.

Zur  Erstreckung  der  Fristen  in  Gemäßheit  des  §.  4  genügt  die  Zustellung
des  Schriftsatzes  an  den  Rechtsnachfolger,  gegen  welchen  der  Anfechtungsanspruch  
erhoben  wird.

§.  12.

Das  Anfechtungsrecht  auf  Grund  des  §.  3  Nr.  1  verjährt  in  zehn  Jahren
seit  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  der  Gläubiger  den  vollstreckbaren  Schuldtitel
erlangt  hatte  und  seine  Forderung  fällig  war,  wenn  aber  die  Rechtshandlung
nach  diesem  Zeitpunkte  vorgenommen  ist,  erst  seit  der  Vornahme  der  Handlung.

§.  13.

Wird  über  das  Vermögen  des  Schuldners  das  Konkursverfahren  eröffnet,
so  steht  die  Verfolgung  der  von  Konkursgläubigern  erhobenen  Anfechtungsansprüche
  dem  Konkursverwalter  zu.  Aus  dem  Erstrittenen  sind  dem  Gläubiger
die  Prozeßkosten  vorweg  zu  erstatten.

Ist  das  Verfahren  über  den  Anfechtungsanspruch  noch  rechtshängig,  so
wird  dasselbe  unterbrochen.  Im  Fall  einer  Verzögerung  der  Aufnahme  kommen
die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  §.  217  zur  entsprechenden  Anwendung.
Der  Konkursverwalter  kann  den  Anspruch  nach  den  Vorschriften  der  Konkursordnung
  §§.  30  bis  32,  34  in  Gemäßheit  der  §§.  240,  491  der  Civilprozeßordnung
  erweitern.  Lehnt  der  Verwalter  die  Aufnahme  des  Rechtsstreits  ab,  so