Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Zeit  des  Vertragsabschlusses  eine  Absicht  des  Schuldners,  die  Gläubiger
zu  benachtheiligen,  nicht  bekannt  war;

3.  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Rechtshängigkeit  des  Anfechtungsanspruchs
  von  dem  Schuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen,
  sofern  nicht  dieselben  gebräuchliche  Gelegenheitsgeschenke  zum
Gegenstande  hatten;

4.  die  in  den  letzten  zwei  Jahren  vor  der  Rechtshängigkeit  des  Anfechtungsanspruchs
  von  dem  Schuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen
  zu  Gunsten  seines  Ehegatten,  sowie  eine  innerhalb  dieses
Zeitraums  von  ihm  bewirkte  Sicherstellung  oder  Rückgewähr  eines
Heirathsguts  oder  des  gesetzlich  in  seine  Verwaltung  gekommenen  Vermögens
  seiner  Ehefrau,  sofern  er  nicht  zu  der  Sicherstellung  oder  Rückgewähr
  durch  das  Gesetz  oder  durch  einen  vor  diesem  Zeitraume  geschlossenen
  Vertrag  verpflichtet  war.

§.  4.

Hat  der  Gläubiger,  bevor  er  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel  erlangt  hatte
oder  seine  Forderung  fällig  war,  denjenigen,  welchem  gegenüber  eine  im  §.  3
Nr.  2  bis  4  bezeichnete  Rechtshandlung  vorgenommen  ist,  von  seiner  Absicht,  die
Handlung  anzufechten,  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes  in  Kenntniß  gesetzt,
so  wird  die  Frist  von  dem  Zeitpunkte  der  Zustellung  zurückgerechnet,  sofern  schon
zu  dieser  Zeit  der  Schuldner  zahlungsunfähig  war  und  bis  zum  Ablaufe  von  zwei
Fahren  seit  diesem  Zeitpunkte  der  Anfechtungsanspruch  rechtshängig  geworden  ist.

§.  5.

Die  Erhebung  des  Anfechtungsanspruchs  im  Wege  der  Einrede  kann  erfolgen,
  bevor  ein  vollstreckbarer  Schuldtitel  für  die  Forderung  erlangt  ist;  der
Gläubiger  hat  denselben  jedoch  vor  der  Entscheidung  binnen  einer  von  dem  Gerichte
  zu  bestimmenden  Frist  beizubringen.

§.  6.

Die  Anfechtung  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  für  die  anzufechtende
Rechtshandlung  ein  vollstreckbarer  Schuldtitel  erlangt,  oder  daß  dieselbe  durch
Zwangsvollstreckung  oder  durch  Vollziehung  eines  Arrestes  erwirkt  worden  ist.

§.  7.

Der  Gläubiger  kann,  soweit  es  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich  ist,  beanspruchen,
  daß  dasjenige,  was  durch  die  anfechtbare  Handlung  aus  dem  Vermögen
  des  Schuldners  veräußert,  weggegeben  oder  aufgegeben  ist,  als  noch  zu
demselben  gehörig  von  dem  Empfänger  zurückgewährt  werde.

Der  gutgläubige  Empfänger  einer  unentgeltlichen  Leistung  hat  dieselbe  nur
soweit  zurückzugewähren,  als  er  durch  sie  bereichert  ist.

§. 8.
Wegen  Erstattung  einer  Gegenleistung  oder  im  Fall  einer  anfechtbaren  Leistung
wegen  seiner  Forderung  kann  der  Empfänger  sich  nur  an  den  Schuldner  halten.